Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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K. 16. 
Ueber die Aufnahme und Versetzung in die eine oder andere Elasse entscheidet der Ver- 
walter. Vor Ablauf von drei Monaten kann jevoch kein Gefangener in eine höhere Classe 
vorrücken, dagegen kann die Zurückversetzung in eine niedrigere Classe wegen üblen Betragens 
zu jeder Zeit verfügt werden. « 
g.17. » 
DasVerhaltenderGefangenen,sowiedieReihenfolgeibrer täglichen Verrichtungen ist 
in besouderen Hausregeln (Beil. Nro. I.) und in einer speciellen, von dem Verwalter zu ent- 
werfenden Tagesordnung vorgeschrieben. 
Diese Vorschriften sind in allen Arbeitszimmern anzuheften, und vierteljährlich zu verlesen. 
". 18. 
Die näberen Bestimmungen über die amtlichen Obliegenheiten der an der Strafanstalt 
angestellten Beamten und Offieianten, sowie über die Verrichtungen der Obleute, Kranken- 
wärter und Hofschäffer sind in besonderen Instruktionen enthalten. 
C. 19. 
Vermögliche Gefangene haben Beiträge zu ihren Unterhaltungskosten zu leisten. (Art. 26 
des Strafgesetzbuchs.) 6 
Hinsichtlich des Ansatzes und des Einzugs dieser Beiträge sind die näheren Bestimmungen 
in der Justiz-Ministerialverfügung vom 2. November 1825 (Reg. Blatt S. 673) enthalten. 
Unter dem im Punkt 1) dieser Verfügung bezeichneten Vermögen oder Einkommen, 
worüber sogleich verfügt werden kann, sind nicht blos baare Mittel, sondern alle Vermögens- 
oder Einkommenstheile begriffen, welche, ohne Verletzung der Rechte Dritter, veräußert und zu 
Bezahlung jener Beiträge verwendet werden können. 
II. BVerpflegung der Gefangenen. 
A. Nahrung. 
K. 20. 
Sämtlichen Gefangenen soll genügende und angemessene Nahrung gereicht werden. (Art. 26 
des Strafgesetzbuchs.) 
Morgens erhält Jeder eine von 1 Pfund schwarzem Brod zubereitete, aus 11 Schoppen 
bestehende Wassersuppe;
	        
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