74
Der Gebrauch eigener Bettstücke ist den Gefangenen von dem Verwalter nur dann zu
gestatten, wenn der Hausarzt solches aus Gesundheitsrücksichten für nothwendig erklärt.
D. Koörperpflege, Reinlichkeit.
K. 28.
Wegen möglichster Reinhaltung ihres Körpers und ihrer Kleider ist den Gefangenen im
Punkt 6 der Hausregeln das Nähere vorgeschrieben.
Das Abnehmen des Bartes geschieht wöchentlich einmal; vas Beschneiden der Haare und
Nägel aber so oft es nöthig erscheint.
K. 29.
Auch in den Gelassen der Strafanstalt ist auf die möglichste Reinlichkeit zu dringen, weß-
halb insbesondere die Wohn= und Schlaszimmer täglich zu lüften, auszukehren, und öfters auf-
zuwaschen sind. Sämtliche Gelasse sind jährlich wenigstens Einmal zu weißen, und es dürfen
alsdann erst nach völliger Abtrocknung derselben die Gefangenen in ihre Zimmer zurückgebracht
werden.
Auch die Bettstellen sind jährlich mehrmals abzuwaschen.
C. 50.
Zum Genusse der freien Luft werden die Gefangenen täglich zugelassen. (Art. 26 des
Strafgesetzbuchs.) Hiebei werden sie, sofern es die Witterung gestattet, auf die bestimmten
Erholungsplätze in dem Hofraume geführt, wo sie unter gehöriger Aufsicht sich bewegen dürfen.
Der Zeitpunkt und die Dauer der Erholung ist durch die Tagesordnung bestimmt.
G. 31.
Kein Gefangener, welchem seine Gesundheit die Bewegung im Freien gestattet, darf sich
derselben entziehen. Jevoch find hievon ausgeschlossen:
1) Diejenigen Gefangenen, welche zu einsamer Einsperrung, oder zu Dunkelarrest verur-
theilt sind, während der Erstehung dieser Strafe.
2) Diejenigen, welche sich im Untersuchungsarrest befinden; diese werden zur Bewegung
im Freien nicht öfter, als die bezirksgerichtlichen Untersuchungsgefangenen, und slets
abgesondert von den übrigen Gefangenen, zugelassen.
E. Krankenpflege.
g. 32.
Die Krankenzimmer sind mit allem Nöthigen zu guter und regelmäßiger Verpflegung
der Kranken auszustatten; auch muß für stete Erhaltung der Reinlichkeit und reiner Luft in
denselben gesorgt werden.