Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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b)  Zurückstellung  wegen  Berufe.
#K&  108.
Wer  wegen  Berufs  Zurückstellung  anspricht,  hat  durch  ein  Zeugniß  der  betreffenden

  Behörde  nachzuweisen,  daß  er  sich  in  einem  der  in  Art.  29.  A.  aufgezählten  Fälle
befinde.

Es  haben  mithin  beizubringen:
1)  die  in  die  theologischen  Seminarien  oder  Convicte  ausgenommenen  Studirenden:

ein  Zeugniß  des  Vorstehers  des  Seminars  oder  Convicts;
2)  die  übrigen  auf  einer  hohen  Schule  Theologie  Studirenden:

a)  die  Nachwelsung,  daß  sie  nach  erstandener  akademischer  Vorprüfung  die  Erlaubniß  zum
Studium  der  Theologie  erhalten  haben,  unter  Berufung  auf  die  im  Regierungs-Blatte
  erfolgte  Bekanntmachung  des  Königl.  Studienraths;

b)  ein  Zeugniß  des  Universitäts-Rektors  über  die  Fortsetzung  der  theologischen  Studien;
5)  Unterlehrer  und  Schulgehälfen:
ein  von  dem  Bezirks-Schulaufseher  beglaubigtes  Zeugniß  des  Ortsgelstlichen,  daß  sie
durch  die  Oberschulbehörde  geprüst  und  fähig  erfunden,  und  bei  einer  Volksschule,
oder  bei  einer  durch  das  Gesetz  (Art.  29.  vergl.  mit  Art.  25.  des  Volksschulgesetzes  vom
29.  September  1836.)  den  Volksschulen  gleichgestellten,  inländischen  Unterrlchtsanstalt
wirklich  auch  angestellt  sind.

Israelitische  Jünglinge,  welche  nach  erstandener  akademischer  Vorprüfung  die  israelitische
  Gottes-Gelahrtheit  mit  Ermächtigung  der  Staatsbehörde  studiren,  desgleichen  auch
die  israelitischen  Schulamtozöglinge  haben  in  Gemäßheit  des  Art.  22.  des  Gesetzes  vom
25.  April  1828  unter  gleichen  Verhältnissen  gleiche  Begünstigung  wie
christliche  anzusprechen.

K.  109.

In  Absicht  auf  Zurücknahme  einer  Zurückstellung  wegen  Berufs  wird  Folgendes  bemerkt:



Als  seine  Laufbahn  verlassend  wird  auch  derjenige  Theologie  Studirende  betrachtet,  der  zu
einer  andern  Fakultät  übergetreten  ist,  vorbehältlich  seines  Rechts  auf  die  Verwilligung  Einfähriger
  Dienstzeit;  nicht  abor  verjenige,  der  aus  dem  Seminar  oder  Convict  zur  Strafe  entlassen,
  das  Studium  der  Theologie  fortzusetzen  entschlossen  ist.