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II. Verfügungen der Departementc.
Des Departements des Innern.
1. Des K. katholischen Kirchenraths.
a) Bekanntmachung, die Anstellungs-Prüfung der katholischen Geistlichen für Kirchendienste betreffend.
Im Laufe dieses Jahrs werden zwei Dienst-Prüfungen der katholischen Geistlichen für
Anstellung auf Kirchenstelleu dahier Statt finden, wobei diefenigen erscheinen können, welche
im Jahr 1842 over früher vie Priesterweihe erhielten. Die erste dieser Prüfungen wird
am 15. April und an den folgenden Tagen gehalten, für die zweite Dienstprüfung werden
die Tage später bekannt gemacht werden. Diejenigen Candidaten, welche zu einer vieser
Prüfungen zugelassen zu werden wünschen, baben sich spätestens bis zum 19. März d. J.
schriftlich zu melden und jedenfalls noch vor dem 155. April über den Besitz eines Bürger-
oder Beisitz-Rechts durch oberamtlich beglaubigte Urkunden auszuweisen. Wer es vorzieht,
bei der zweiten dießjährigen Prüfung zu erscheinen, hat dieses in seiner Meldung anzugeben.
Uebrigens bezieht man sich auf die im Regierungs-Blatte von 1819 und in den besondern
Erlassen an die Dekanatämter vom 1. Juli 1820 und 6. August 1822 bekannt gemachten
Vorschriften.
Stuttgart den 28. Februar 1845. Für den Vorstand:
Schedler.
2. Centralstelle des landwirthschaftlichen Vereins.
Bekanntmachung, betreffend die Jahres-(September-) Preise für technische und
landwirthschaftliche Erfindungen und Leistungen.
Zu Belebung der vaterländischen Invustrie sind von Seiner Majestät dem
Könige nachstehende Jahrespreise gnädigst ausgesetzt, deren wirkliche Ertheilung am
27. September 1845 erfolgen soll, und sofort öffentlich bekannt gemacht werden wird:
1) Dreißig Dukaten und eine silberne Medaille für die beste, von einem
Württemberger erfundene und zur Ausführung gekommene Maschine oder Vor-
richtung zu einem gemeinnützigen, besonders landwirthschaftlichen over technischen
Gebrauche; «
2) Dreißig Dukaten und eine silberne Medaille für die nühzlichste, von
einem Württemberger gemachte, chemische Entdeckung oder neue Anwendung be-
kannter chemischer Mittel und Grundsätze zu irgend einem gemeinnützigen Zwecke,
insbesondere zu Erleichterung oder Vervollkommnung der wirthschaftlichen oder tech-
schen Gewerbe;