Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

120 
II. die Pruͤfung für die Aufnahme in ein oͤffentliches Seminar, 
III. die erste Dienstprüfung (Lehrgehülfen-Prüfung), 
IV. die zweite Dienstprüfung (Anstellungs-Prüfung), 
V. die Beförderungs-Prüfung. 
I. Von der Vorprüfung. 
5. 2. 
Wer sich für den Schullehrerstand, sey es nun bei einem Musterlehrer oder in einer 
Privat-Bildungs-Anstalt (Präparanden-Anstalt) vorbereiten will, hat den Besttz der hiezu 
erforderlichen Vorkenntnisse in einer Vorprüfung nachzuweisen und daher um Zulassung zu 
dieser bei der Ober-Schulbehörde seiner Confession (dem evangelischen Consistorium, dem 
katholischen Kirchenrath) zu bitten. 
–. 3. 
Zu dieser Prüfung werden nur Jünglinge zugelassen, welche 
1) wenigstens in dem fünfzehnten Lebensjahr stehen, 
2) weder mit einem Gebrechen der Sinne oder der Sprachorgane, noch mit einem 
anderen den Beruf des Schullehrers gefährdenden oder das Aeußere auffallend 
entstellenden Körpergebrechen behaftet sind, 
und 
3) das Zeugniß guter Fassungekraft, der Lernbegierde, des Fleißes und guter Sit- 
ten aufweisen können. 
5. 4. 
Die Bittschriften sind durch die Bezirks -Schulaufseher vor dem 1. März jeden Jahrs 
bei der Ober-Schulbehörde einzureichen, und es ist in denselben anzugeben, bei welchem 
Musterlehrer oder in welcher Vorbildungs-Anstalt der Bittsteller sich vorbereiten will. 
Beizulegen find: 
1) ein Geburtsschein, 
2) verschlossene Zeugnisse von dem Geistlichen des bisherigen Wohnorts über den 
religiös-sittlichen Charakter und die Aufführung des Bittstellers, und von seinem 
bisherigen Lehrer über seine Kenntnisse, Fassungskraft und Fleiß, 
3) ein ärztliches Zeugniß über die physische Tüchtigkeit des Bittstellers, nebst einem 
Impfschein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.