Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Das ärztliche Zeugniß hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob der Bittsteller 
an keinem auffallenden körperlichen Gebrechen leide oder keine Anlagen zu Krankheiten zeige, 
die zum Berufe des Schullehrers unfähig machen. 
S. 5. 
Für die Vornahme der Vorprüfung werden für jede der beiden christlichen Confessionen 
besondere, je eine gewisse Zahl von Dekanaten umfassende Prüfungs-Bezirke durch die betref- 
fende Ober-Schulbehörde gebildet. 
Für jeden Bezirk wird von der Ober-Schulbehörde eine Prüfungs-Commission bestellt 
und mit einem Bezirks-Schulaufseher und zwei Schulmeistern, wozu in den evangelischen 
Prüfungs-Bezirken noch der Schulconferenz-Direktor des Prüfungsorts hinzukommt, besetzt. 
Die Prüfung wird in einer Stadt des Bezirks mit den dem letzteren angehörigen 
Schulstands-Candidaten vorgenommen. 
Die Prüfungsorte und die Prüfungstage werden jedes Jahr von jeder Ober-Schul- 
behörde durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht, und es haben sich an denselben alle 
diejenigen Bittsteller, die auf ihre Gesuche nicht durch besondere Erlasse der Ober-Schul- 
behörde abgewiesen worden sind, einzufinden. 
8. 6. 
Die Vorkenntnisse, welche bei der Vorprüfung gefordert werden, sind: Kenntniß der 
Hauptlehren des Christenthums, besonders der biblischen Geschichte; fertiges Lesen mit rich- 
tiger Betonung; eine gute und fehlerfreie Handschrift; Zergliederung einfacher Sätze nach 
den Regeln der deutschen Sprachlehre; einige Uebung im Aufsatze; schriftliches und Kopf- 
rechnen nicht nur in den vier Grundrechnungsarten, sondern auch mit Brüchen und einfa- 
chen Proportionen; Singen eines leichten Chorals nach Noten oder Ziffern. 
Außerdem wird einem Candidaten ein Anfang im Clavierspiel, namentlich die Ein- 
übung der 24 Tonarten, zur Empfehlung gereichen. 
8. 7. 
Nach Vollendung der Vorprüfung hat jede Prüfungs-Commission die Ergebnisse der- 
selben der ihr vorgesetzten Ober-Schulbehörde mit ihrer gutächtlichen Aeußerung vorzulegen, 
worauf diese über die Befähigung der einzelnen Candidaten erkennen und sie bescheiden wird.
	        
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