Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Alle anderen Schulamts-Zöglinge dagegen und insbesondere auch die Zöglinge der mit 
den beiden Waisenhäusern verbundenen Bildungs-Anstalten haben um Zulassung zu der 
Schulgehülfen-Prüfung bei der Ober-Schulbehörde ihrer Confession besonders zu bitten. 
Die Bittschriften müssen eine Darstellung der persönlichen Verhältnisse und des Bildungs- 
ganges des Bittstellers enthalten und sind in der ersten Hälfte des Monats Mätz jeden 
Jahrs dem nach Verschiedenbeit der Confession zuständigen Bezirks-Schulaufseher des Wohn- 
orts zu übergeben, welcher sie vor dem 1. April an die Ober-Schulbehörde einzusenden hat. 
Beizulegen sind: 
1) verschlossene Zeugnisse der Lehrer des Bittstellers über Naturanlagen, Fleiß, Kennt- 
nisse und religiös-stttlichen Charakter, 
und 
2) die Nachweise über eine wohlangewandte vierjährige Bildungszeit. Von dieser 
letzteren Bestimmung sind jevoch vorläufig noch die Schulamts-Zöglinge der Staats- 
Waisenhäuser, welche schon nach vorwurfsfreier Vollendung der in diesen Anstalten 
bestehenden dreijährigen Bildungszeit zur Prüfung zugelassen werden, ausgenommen. 
S. 13. 
Die Prüfungsgegenstände sind: 
I. Religion, deutsche Sprachlehre, Aufsatz, Erziehungs= und Unterrichts-Lehre, kateche- 
tische Lehrprobe, Rechnen, Gesang, Orgelspiel, Schön= und Rechtschreiben; 
ferner 
II. Zeichnen, Geographie, Geschichte, Naturgeschichte, Naturlehre, Geometrie, Theorie 
der Mustk. 
Auf die erste Klasse von Kenntnissen und Fertigkeiten wird vorzugsweise Rücksicht 
genommen. 
Die Prüfung geschieht theils durch mündliche und schriftliche Fragen, theils durch For- 
derung praktischer Proben. 
6 — 
Die bei der Prüfung für befähigt erkannten Candidaten erhalten von dem Vorstande 
der Prüfungs-Commission und zwei Eraminatoren unterzeichnete, von dem Direktor der 
betreffenden Ober-Schulbehörde beglaubigte Zeugnisse, welche die Klasse der von dem Can- 
didaten bewiesenen Befähigung angeben.
	        
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