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und in der Absicht, dem inländischen Flachserzeugnisse auch den Absatzweg an die mechani-
schen Flachsspinnereien zu verschaffen, haben Seine Königliche Majestät vermöge
höchster Entschließung vom 29. d. M. neben ven schon bisher jährlich ausgesetzten Preisen
noch die Aussetzung weiterer Preise aus der Staatskasse für die Erzeugung vorzüg-
lichen Flachses für das Jahr 1845 gnädigst zu verordnen geruht.
Es werden demnach ausgesetzt:
I. sechs Preise für die Erzeugung großer und möglichst gleichartiger Massen vorzüg-
lichen mittelfeinen bis zum Schwingen einschließlich zubereiteten, also ungehechelten Flachses,
wie er hauptsächlich für die Maschinenspinnereien gefordert wird, unter folgenden
näheren Bestimmungen:
1) der erste Preis mit 160 fl. wird für das größte und beste Quantum, das wenig-
stens über 12 Centner betragen muß,
ein Preis von 140 fl. für
zuerkannt werden.
2) Der Flachs muß
120 fl.
100 fl. —
80 fl.
50 fl.
ein Quantum von
a) im Jahr 1845 im Inland gebaut,
b) im Wasser bis zum richtigen Grade geröstet,
) das ganze von einem Bewerber vorgelegte Quantum muß in der Farbe gleich,
weder dunkelgrau noch roth,
d) der Länge nach sortirt,
e) vie Bunde (Docken) dürfen nicht eingelegt, und
#) das ganze Quantum muß rein geschwungen seyn;
g) die Zähigkeit und der Gehalt an reiner Faser muß bei einer, vom Preisgericht
anzustellenden Hechelprobe befriedigend ausfallen.
3) Es wird nicht gefordert, daß die Erzeugung und Bereitung des Flachses vurch eine
und dieselbe Person geschehen sey; vielmehr kann derjenige, welcher den von Andern
im Inlande gepflanzten Flachs erworben und sich nur mit vessen Zubereitung befaßt
bat, ebensowohl als Bewerber auftreten, wie derjenige, welcher Mlanzer und Berei-
mehr als 10 Centner,
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