Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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besondere auch der neue Pächter die Verbindlichkeit übernommen hat, in jedem Oberamts- 
Bezirk wenigstens Einen Detailverschließer aufzustellen. 
Stuttgart den 13. Mai 1845. Jäger. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um das in zweiter Besoldungsklasse stehende Oberamt Horb werden 
aufgefordert, sich binnen drei Wochen bei der Regierung des Schwarzwaldkreises vorschrift- 
mäßig zu melden. 
2) Bei der Finanzkammer des Jaxkkkreises ist die Stelle eines Assessors, 
womit die Besoldung von 800 fl. verbunden ist, zu besetzen. Die Bewerber um dieselbe 
baben sich innerhalb vier Wochen bei der gedachten Finanzkammer vorschriftmäßig zu melden. 
3) Die vurch gerichtliches Erkenntniß in Erledigung gekommene Stelle eines Regi- 
mentsarztes der Garnisons-Compagnien mit dem Gehalte zweiter Classe 
von 600 fl. ist wieder zu besetzen und werden die gesetzlich befähigten Bewerber aufgefordert, 
sich binnen der nächsten drei Wochen in vorschriftmäßigen Eingaben an das Kriegs-Ministe- 
rium zu wenden. 
4) Die Bewerber um die bei der Finanzkammer in Reutlingen erledigte 
Registratorsstelle, mit welcher eine Besoldung von 800 fl. verbunden ist, werden aufgefor- 
vert, innerhalb vier Wochen bei der gedachten Finanzkammer vorschriftmäßig sich zu melden. 
5) Die Bewerber um die erledigte Zollverwaltersstelle zu Biberach, womit ein 
Gehalt von 800 fl. verbunden ist, werden aufgefordert, sich binnen drei Wochen bei der 
Zolldirektion zu melden. 
6„ 6) Die Bewerber um die Pfarrei Amstetten, Dekanats Geislingen, welche 287 
Kirchengenossen zählt und mit einem auf 911 fl. berechneten verwandelten Einkommen ver- 
bunden ist, baben sich binnen vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig 
zu melden. 
7) Die Bewerber um die katholische Pfarrei Wiesenstetten, Dekanats Horb, welche 
im Parrdorf und einigen Filialien 743 Parochianen zählt, und aus Gütern, Zehenten, 
Grundgefällen, Kapitalien, Besoldungen und ständigen Gebühren ein Einkommen von 614 fl. 
gewährt, werden zur vorschriftmäßigen Meldung binnen vier Wochen bei dem katholischen 
Kirchenrathe mit dem Bemerken aufgefordert, daß der Pfarrer von Wiesenstetten bis auf
	        
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