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Convention
zur weiteren Ausbildung und Vervollständigung des
süddeutschen Münzwesens.
Die Königreiche Bayern und Württemberg, die Großherzogthümer Baden und
Hessen, die Herzogthümer Sachsen-- Meiningen und Nassau, das Fürstenthum
Schwarzburg-Rudolstadt für die fürstliche Oberherrschaft, dann die freie Stadt Frank-
furt, von der Absicht geleitet, in dem süddeutschen Münzwesen auf der Grundlage der Con-
vention vom 25. August 1837 einige nach ven bisherigen Erfahrungen als zweckmäßig er-
kannte Ergänzungen einzuführen, haben zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt, welche über
nachstebende Punkte übereingekommen find.
Art. 1.
Die contrahirenden Staaten machen sich verbindlich, die zur Zeit im Umlaufe befindli-
chen, aber mit dem dermaligen Münzsysteme nicht mehr vollkommen übereinstimmenden
Kronenthaler allmählig aus dem Verkehre zu entfernen, und demzufolge innerhalb der näch-
sten drei Jahre, sonach bis zum 1. Jänner 1848 davon eine Summe von mindestens zwölf
Millionen Gulden nach dem in der Convention vom 25. August 1837, Art. 7 bestimmten
Vertheilungs-Maaßstabe einzuziehen, und durch Ausprägung einer gleichen Summe in Münzen
des Guldensystems zu ersetzen. #
Art. 2.
Hiebei sollen zunächst die sogenannten Brabanter= und die unter K. K. Österreichischem
Stempel geprägten Kronen-Thaler der Einziehung unterworfen werden. Nücksichtlich der
von den süddeutschen Vereins-Regierungen selbst geprägten Kronenthaler bleibt es dem Er-
messen der betreffenden Regierungen anheimgestellt, wann sie dieselben, jedoch ohne Einrech-
nung in die nach Art. 1 einzuziehende Summe, einziehen und umprägen lassen wollen.
Art. 3.
In den gemäß Art. 12 der Convention vom 25. August 1837 alljährlich von jeder
Münzstätte zu erstattenden Hauptbericht sind auch Nachweisungen über die Summe und das
Gewicht ver eingezogenen Kronenthaler, sodann die über den Feingehalt derselben gemachten
Beobachtungen aufzunehmen. "