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b.) Verleihung eines Erfindungs-Patens an den Mechanikus Flor auf eine Maschine, beziehungsweise
ein Verfahren zur Zerschneidung der zum Rollen bestimmten Gerstenkörner.
Seine Königliche Moajestät haben vurch höchste Entschließung vom 11. d. M.
dem Mechanikus Friedrich Flor jun. aus Heilbronn auf die von ihm vorgelegte Maschine,
beziehungsweise das vorgelegte Verfahren zu vorgängiger Zerschneidung der zum Rollen
bestimmten Gerstenkörner das nachgesuchte zehnjährige Erfindungs-Patent gnädigst verliehen;
was hiedurch, unter Beziehung auf den ffebenten Abschnitt der revidirten Gewerbe-Orbnung,
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 12. Juni 1845.
Schlayer.
2. Des K. Studienraths.
a) Bekanntmachung, betreffend die Maturitäts-Prüfung solcher Universitäts-Candidaten, welche sich
dem Studium der evangelischen Theologie außerhalb des Seminars widmen wollen.
Die Maturitäts-Prüfung derjenigen für das Studium der evangelischen Theologie
bestimmten Universitäts-Candidaten, welche nicht um Aufnahme in das theologische Seminar
zu Tübingen nachsuchen, wird, wie im nächstkünftigen Herbste (Reg. Blatt vom 12. d. M.
Nr. 24), so überhaupt in Zukunft mit der Concursprüfung für die Aufnahme
in vas theologische Seminar vereinigt werden. Es wird sonach künftig für
solche Candivaten nur Eine Maturitäts-Prüfung im Jahdre, und zwar je im
Herbste zugleich mit der gevachten Conkurs-Prüfung Statt finden. Denjenigen jevoch, welche
im nächsten Frühjahr (1846) die Universität zu beziehen beabsichtigen, wird ausnahms-
weise gestattet werden, die Maturitäts-Prüfung noch in Gemeinschaft mit den für ein an-
deres Fach, als die Theologie, bestimmten Universstäts-Candidaten im Frühjahr 1846 zu
erstehen.
Stuttgart den 11. Juni 1845. Knapp.
b) Bekanntmachung, betreffend die Veränderung des Alterslermins für die Zulassung zur
Aufnahme-Prüfung in die evangelischen Seminarien.
Mit höherer Genehmigung wird künftig das concursfähige Alter für die Bewerbung
um Aufnahme in ein niederes, gleichwie in das höhere evangelische Seminar nicht mehr
nach dem 18. Oktober (lerminns Lucz), sondern nach dem Kalenderjahr bemessen werden,