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dingungen, welche für die neue Anleihe festgesetzt sind, ihre Kapital-Forderungen bei der
Staatsschulden-Zahlungskasse stehen zu lassen. Sie erhalten in diesem Falle eine Vergü-
tung von 2 fl. 571 kr. auf hundert Gulden Neunwerth des Kapitals; und zwar nach dem
Ermessen der Staatsschulden-Verwaltungs-Behörde entweder baar, oder (innerhalb der für
die Staats-Schuloscheine überhaupt zuläßigen Beträge) durch 34 procentige Schuldscheine,
welche vem Gläubiger, wie diejenigen für die Hauptschuld, in dem Courswerthe zu 97 fl.
21 kr. aufgerechnet werden.
Diese Vergütung (der Differenz) erfolgt sechszig Tage nach dem Eintreffen der zustim-
menden Erklärung der Gläubiger bei der Staatsschulden-Zahlungskasse, so daß, falls die
Vergütung in Staats-Schuldscheinen gegeben wird, diese von dem Ablaufe der genannten
sechszig Tage an zu verzinsen finr. «
Art. 2. »
Den Gläubigern ist zur Erklärung über ihre Einwilligung zu dieser Umwandlung eine
Frist von dreißig Tagen anberaumt, welche acht Tage nach der Verkündigung dieses Ge-
setzes beginnt. Erfolgt in dieser Frist nicht ihre Erklärung für die Umwandlung, so ist
durch gegenwärtiges Gesetz ihr Kapital in der Art gekündigt, daß die dreimonatliche Auf—
kündigungsfrist von dem Ablauf jenes dreißigtägigen Termins an zu berechnen ist.
Mit dem Ablauf ver Aufkündigungsfrist hört die Verzinsung auf, wenn auch das
Kapital später erhoben wird.
Art. 3.
Die den Artikeln 1 und 2 dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen des Staats-
schulden = Statuts vom 22. Februar 1837 und des Gesetzes vom 22. Juni 1843 sind auf-
gehoben. «
Bei der durch die ständische Schulden-Verwaltungs-Behörde erfolgenden Vollziehung
des gegenwärtigen Gesetzes hat Unser Commissär bei der Staatsschulden = Zahlungskasse
Unser landesherrliches Ober-Aufsichtsrecht gehörig zu wahren.
Gegeben, Stuttgart den 30. Juni 1845.
Wilheilm.
Der Finanz-Minister:
Gärttner. Auf Befehl des Königs,
" der Staats-Sekretär:
Goes.