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II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements der Justiz und des Innern.
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Verfügung, betreffend die Behandlung der zur Ortsbegrenzung und zur Stellung unter
polizeiliche Aufsicht verurtheilten Personen.
In der Absicht, eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende gleichförmige Behandlung
der durch gerichtliches Erkenntniß unter polizeiliche Aufsicht gestellten und der zur Orts-
begrenzung verurtheilten Personen herbeizuführen, werden mit höchster Genehmigung vom
28. d. M. nachstehende Vorschriften ertheilt. Hiebei findet man sich im Allgemeinen veran-
laßt, an sämmtliche Ortsvorsteher die dringende Aufforderung zu richten, die vorzugsweise
in ihre Hände gelegte Beaufsichtigung solcher Personen gewissenhaft dazu zu benützen, die-
selben vurch Erleichterung eines ehrlichen Fortkommens in die Gesellschaft zurückzuführen.
Nicht minder darf von den Ortegeistlichen erwartet werden, daß ste es als eine heilige Be-
rufspflicht ansehen, dieser oft höchst verlassenen Personen in geistlichen und weltlichen Dingen
nach Kräften sich anzunehmen und ihnen den Uebergang in einen geordneten Zustand möglich
zu machen.
I. Ortsbegrenzung.
S. 1.
Die Ortsbegrenzung (Confination) wird nach Maasgabe der Art. 25 und 48 des
Polizei-Strasgesetzes vom 2. Oktober 1839 vurch ein förmliches Erkenntniß der zuständigen
Gerichts= oder Polizei-Behörden ausgesprochen.
Wenn die Untersuchung, auf welche die Ortsbegrenzung verfügt wurde, von einer
andern Behörde, als dem Bezirksamte des Confinations-Ortes geführt worden ist, so ist jene
Behörde verbunden, den Confinirten entweder unmittelbar an das Bezirks-Polizeiamt seines
Heimathorts, unter Mittheilung des Grundes der Verurtheilung, zu übergeben, oder die
betreffende Gefängniß = Verwaltung zu ersuchen, diese Uebergabe, gleichfalls unter Mit-
theilung der Ursache der erkannten Ortsbegrenzung, so wie des Betragens des Confinirten
während der Erstehung der Strefe, seiner Zeit einzuleiten.