Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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hat, ohne daß er sich hierüber genügend rechtfertigen kann, so ist die gebührende Strafe 
gegen ihn zu erkennen. 
. 16. 
Kehrt dagegen der Confinirte nach Ablauf der ihm gestatteten Abwesenheits-Dauer nicht 
zurück, oder trifft er bei einer ihm zu einem auswärtigen Aufenthalt von mehr als acht 
Tagen gegebenen Reise-Erlaubniß innerhalb der anberaumten Zeit an dem bestimmten Auf- 
enthaltsorte nicht ein (F. 12), so sind zur Erkundigung seines Aufenthalts und zu seiner 
Habhaftwerdung von dem Bezirksamte des Confinations-Orts unverzüglich nach Maaßgabe 
des K. 7 die geeigneten Mittel in Anwendung zu setzen. 
. 17. 
Wird ein Confinirter außerhalb seines Confinations-Bezirks oder des ihm gestatteten 
zeitlichen Aufenthalts-Orts ohne einen vorschriftmäßigen Urlaubsschein, oder mit einem von 
dem Ortsvorsteher ausgestellten Schein, welcher die Zeit, auf die ein Ortsvorsteher einen 
Urlaubsschein geben darf (§. 10) überschreitet, oder außerhalb der Route, welche ihm der 
Urlaubsschein vorschreibt, oder mit einem Schein betreten, vessen Gültigkeitsdauer bereits 
abgelaufen ist, over welchem die ortspolizeiliche Beurkundung des Tags des Abgangs, oder 
die Visirung durch die Vorsteher der Orte, in welchen er übernachtete oder einige Zeit ver- 
weilte, abgeht, so ist er festzuhalten und an die zuständige Strafbehörde abzuliefern. 
Die Landjäger, so wie die zu Handhabung der Ortspolizei innerhalb und außerhalb 
der Orte aufgestellten Diener haben zu diesem Behuf auf die ihnen aufstoßenden Confinir- 
ten ein genaues Augenmerk zu richten, ihnen ihre Urlaubsscheine abzufordern, diese nach den 
oben (§. 13) angegebenen Gesichtspunkten zu prüfen und bei Entdeckung eines Mangels den 
Inhaber vor die nächste Polizeibehörde zu führen. 
#S 18. 
Da die Uebertragung der Ortsbegrenzung auf eine andere Gemeinde (Polizei-Straf- 
gesetz Art. 25 und oben §. 14), zumal wenn in dieser andern Gemeinde besondere Anstalten 
für Beschäftigung arbeitsloser Personen sich befinden, für das Fortkommen des Confinirten 
bäufig von wohlthätigem Einfluß seyn wird, so hat das Bezirksamt des Confinations-Orts 
dann, wenn nach den Verhältnissen des einzelnen Falls eine Gefährdung der öffentlichen 
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