Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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4) Zu Bestreitung außerordentlicher Staats-Ausgaben werden bestimmt: 
a) Dem Justiz-Departement: 
zu Bauten bei den höheren Strafanstalten über die im Finanz- 
gesetze vom 1. Juli 1839, Art. 6 und in demjenigen vom 30. Juni 
1842, Art. 5 ausgesetzten Summen weitere 
b) Dem Departement des Innern und des Kirchen= und Schulwesens: 
für Canzlei-Erfordernisse der Oberämter 5,000 fl. 
— die Irrenanstalten . 15,000 fl. 
— die PMerdezucht und den Ankauf rordischer Stuten 
zum Zwecke des Wiederverkaufs im Lande 37,000 fl. 
— die Straßenbauten. 700,000 fl. 
— Brückenbauten . 95,000si. 
— die Neckarschifffahrt . 100,000 fl. 
— die Universität 32,000 fl. 
— die Kunstschule 10,000 fl. 
einstweilige Unterstützung aus der Saattcasse zu Aufbes 
serung der Schullehrer-Gehalte, von 1845—48. . 90,000fl. 
Jc#) Dem Departement des Kriegswesens: 
zu baulichen und Mobiliar-Einrichtungen für die neu- 
organisirte sstiert-Hilpunge nfat 4,500 fl. 
für Kasernirung 66,900 fl. 
— das Arsenal. 15,000 fl. 
— Waffen 
d) Dem Departement der Finanzen: 
Ergänzung früherer Verwilligungen (Finanzgesetz vom 
1. Juli 1339, Art. 6) 
zu Gebäuden für die Universität Tübingen weitere 
zu Erweiterung und Verbesserung, auch Ausstattung der 
Badeanstalten in Wilobad (neben den auf den Grund-- 
stock übernommenen 60,000 fl.) weitere 
für ein neues Münzgebäude nebst Zugehörde weitere 
22,814 fl. 
65,000 fl. 
60,000 fl. 
65,000 fl. 
182,000 fl 
1,084,000 fl. 
100, 214 f.
	        
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