303
II. Leitung der Anstalt.
g. 6.
Die obere Leitung und Oberaufsicht der Anstalt führt der General-Quartiermeister und
unter diesem zunächst der Chef der taktischen Abtheilung. Die spezielle Aufsicht und Führung
der Geschäfte wird einem Vorstand und zwei Inspektions-Offizieren übertragen, welche für
gewöhnlich aus den Offizieren des General-Quartiermeisterstabs gewählt werden.
Denselben sind drei Aufseher mit Auszeichnung der Bataillons-Adjutanten der Infan-
terie beigegeben. Die Aufseher erbhalten, wenn sie zwei Jahre lang den Dienst als solche
zur Zufriedenheit versehen haben, auch den Rang als Bataillons-Adjutanten, bis vorthin
haben sie jedoch nur den Rang als Feldwebel, insofern sie nicht schon früher in einer hö-
beren Stelle gestanden sind.
Für den Fall eines Krieges werden in Betreff der Leitung der Anstalt den Umständen
angemessene abändernde Bestimmungen gegeben.
III. Zahl und Eintbeilung der Zöglinge.
S. 7.
Die Zahl der Zöglinge ist auf vierzig festgesetzt, welche in vier Classen zerfallen, so
daß jedes Jahr zehn in die Anstalt aufgenommen werden können.
Die Zöglinge werden bei ihrer Aufnahme in die vierte Elasse eingetheilt und rücken
nach jeder genügend bestandenen Jahresprüfung in eine höhere Classe vor.
Nach erskandener Schlußprüfung werden die Zöglinge aus der ersten Classe Seiner
Majestät dem König zu Offizieren vorgeschlagen und nach ihrer Ernennung in die bei
der gewählten Waffengattung erledigten Lieutenants-Gehalte eingewiesen. Wenn es an
Lieutenantsstellen mit Gehalt fehlt, so erfolgt die Einweisung bei ver nächsten Erledigung
in der betreffenden Waffe, bis wohin der neuernannte Offizier ohne Gehalt zu dienen hat.
8. 8.
Außer dieser normalmäßigen Anzahl Zöglinge sollen auch noch jährlich drei Lehrgenossen
Aufnahme finden, wonach die ganze Zahl der in der Anstalt gestatteten Lehrgenossen zwölf
betragen kann.