Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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II. Leitung der Anstalt. 
g. 6. 
Die obere Leitung und Oberaufsicht der Anstalt führt der General-Quartiermeister und 
unter diesem zunächst der Chef der taktischen Abtheilung. Die spezielle Aufsicht und Führung 
der Geschäfte wird einem Vorstand und zwei Inspektions-Offizieren übertragen, welche für 
gewöhnlich aus den Offizieren des General-Quartiermeisterstabs gewählt werden. 
Denselben sind drei Aufseher mit Auszeichnung der Bataillons-Adjutanten der Infan- 
terie beigegeben. Die Aufseher erbhalten, wenn sie zwei Jahre lang den Dienst als solche 
zur Zufriedenheit versehen haben, auch den Rang als Bataillons-Adjutanten, bis vorthin 
haben sie jedoch nur den Rang als Feldwebel, insofern sie nicht schon früher in einer hö- 
beren Stelle gestanden sind. 
Für den Fall eines Krieges werden in Betreff der Leitung der Anstalt den Umständen 
angemessene abändernde Bestimmungen gegeben. 
III. Zahl und Eintbeilung der Zöglinge. 
S. 7. 
Die Zahl der Zöglinge ist auf vierzig festgesetzt, welche in vier Classen zerfallen, so 
daß jedes Jahr zehn in die Anstalt aufgenommen werden können. 
Die Zöglinge werden bei ihrer Aufnahme in die vierte Elasse eingetheilt und rücken 
nach jeder genügend bestandenen Jahresprüfung in eine höhere Classe vor. 
Nach erskandener Schlußprüfung werden die Zöglinge aus der ersten Classe Seiner 
Majestät dem König zu Offizieren vorgeschlagen und nach ihrer Ernennung in die bei 
der gewählten Waffengattung erledigten Lieutenants-Gehalte eingewiesen. Wenn es an 
Lieutenantsstellen mit Gehalt fehlt, so erfolgt die Einweisung bei ver nächsten Erledigung 
in der betreffenden Waffe, bis wohin der neuernannte Offizier ohne Gehalt zu dienen hat. 
8. 8. 
Außer dieser normalmäßigen Anzahl Zöglinge sollen auch noch jährlich drei Lehrgenossen 
Aufnahme finden, wonach die ganze Zahl der in der Anstalt gestatteten Lehrgenossen zwölf 
betragen kann.
	        
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