Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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IV. Aufnahme der Zöglinge und Lehrgenossen'). 
§S. 9. 
Die Prüfung zur Aufnahme der Bewerber erfolgt in der Regel im Monat September 
und wird jedesmal vier Wochen früher von dem K. Kriegs-Ministerium öffentlich ausge- 
schrieben. 
. 10. 
Als Zöglinge werden nur Inländer und Söhne von solchen Ausländern aufgenommen, 
welche ssch um den Staat verdient gemacht haben. 
Als Lehrgenossen können nach den Inländern auch Ausländer, jevoch nur in dem Falle 
Aufnahme finden, wenn dadurch die Zahl der aufzunehmenden Lehrgenossen und überhaupt 
die ganze Zahl der Zöglinge und Lehrgenossen nicht überschritten wird. 
Die Lehrgenossen stehen mit Ausnahme der Verpflichtung zu einer sechsjährigen Dienst- 
zeit oder zu einem entsprechenden Kostenersatz (§. 11, Mt. 6, vergl. mit §. 44, Pkt. c und d) 
in gleichen Verhältnissen wie die Zäöglinge. 
Ausländischen Lehrgenossen jevoch wird bei dem Austritt aus der Anstalt ein Recht auf 
Anstellung nicht eingeräumt. (. 7.) 
S. 11. 
Die weiteren, sowohl von den Zöglingen als Lehrgenossen zu erfüllenden Bedingungen 
zur Aufnahme sind: 
1) Der Bewerber muß zur Zeit derselben das sechszehente Jahr zurückgelegt und darf 
das achtzehente noch nicht angetreten haben. 
Ausnahmsweise können jedoch auch Jünglinge von frühzeitig körperlicher und 
geistiger Entwicklung schon nach zurückgelegtem fünfzebenten Jahre auf dem Wege 
der Gnade die Zulassung zu der Prüfung nachsuchen, insofern fie den sonstigen Auf- 
nahme-Bedingungen entsprechen. 
Wer Alters-Dispensation erhalten hat, wird in jeder Beziehung wie derjenige 
behandelt, welcher vermöge seines ensprechenden Alters aufgenommen worden ist. 
*) Die folgenden §6.9—23 find gleichlautend mit den bereits am 25. Mai 1844 (l. Reg. Blatt Nro. 22 vom 
30. Mai 1844) veröffentlichten Bedingungen zur Aufnahme in die Offiziers-Bildungs-Anstalk.
	        
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