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Civilstande, wozu in dieser Beziehung auch die penssonirten Offiziere gerechnet werden, so
erfolgt die Beglaubigung durch die zuständige Civilgerichtsstelle. Lebt endlich der Vater nicht
mehr, so ist es nöthig, daß die Urkunde von der Mutter und dem Vormunde unterzeichnet
und daß auch die Bestellung des Letztern von der betreffenden Gerichtsstelle beglaubigt werde.
G. 13. «
Die Prüfung leitet eine Commission, bestehend aus einem General und zwei Stabs-
Offizieren, welcher ein Subalternoffizier als Protokollführer beigegeben wird.
Die Commission beginnt mit der Prüfung der Zeugnisse und berichtet bierauf das Re-
sultat an das K. Kriegs-Ministerium, von welchem sodann diejenigen Bewerber, welche zu
der wissenschaftlichen Prüfung nicht zugelassen werden können, Nachricht erhalten. Wer keine
Nachricht erhält, hat sich zur vorgeschriebenen Zeit an dem Orte der Prüfung einzufinden.
8. 14.
Der wissenschatflichen Prüfung geht die Visitation der Bewerber durch einen jedesmal
besonders damit zu beauftragenden Militärarzt voraus, um sich von ihrer körperlichen Tüch-
tigkeit zu überzeugen. Etwaige Anstände werden von der Commission sogleich an das K.
Kriegs-Ministerium berichtet, wovurch jedoch die Prüfung keinen Aufenthalt erleidet.
8. 15.
Die wissenschaftliche Prüfung wird vor der Commission durch Lehrer der betreffenden
Fächer schriftlich und mündlich abgehalten.
Die schriftliche Prüfung geschieht unter strenger Aufsicht, damit keine unerlaubten Hülfs-
mittel gebraucht werden. Die Aufgaben sind für jeden Aspiranten gleich.
Bei der mündlichen Prüfung werden dieselben einzeln vor die Commission gerufen und
an einen Jeden die gleichen Fragen gerichtet. ·
Die Examinatoren sind, zum Behufe einer Controle, daß sie ihre Frage auch wirklich
in dem Sinne des gegebenen Programms stellen, gehalten, je vor der Prüfung eines Gegen-
standes dem Vorstande der Commission mebrere Fragen zur Auswahl zu übergeben.
S. 16.
Als Vorkenntnisse werden gefordert:
1. Religion.
Bekanntschaft mit sämmtlichen Lehrsätzen der geoffenbarten Religion, ihren Belegen aus
den heiligen Urkunden und der menschlichen Vernunst, so wie ihrer praktischen Bedeutung.