Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

313 
den auch nicht auf die Kriegsartikel verpflichtet. Sie find dagegen verbunden, mittelst 
Handschlages anzugeloben, die in der Beilage 2 enthaltenen Artikel zu befolgen, welche ihnen 
den Umfang ihrer Obliegenheiten und Plichten bezeichnen. 
8. 30. 
Ueber das Verhalten der Zöglinge und Lehrgenossen in und außer den Gebäauden der 
Anstalt enthalten eigene Verordnungen die geeigneten Bestimmungen. 
) Strafen. 
S. 31. 
Das Zuwiderhawmeln gegen die Artikel und Verordnungen, so wie Mangel an Fleiß, 
ist je nach Umständen durch angemessene, auf das Ehrgefühl einwirkende oder die Freiheit 
beschränkende Verfügungen zu bestrafen, in welcher Hinsicht den Vorgesetzten die in den 
Verordnungen aufgeführte Strafgewalt eingeräumt wird. 
Diejenigen Vergehen dagegen, welche nach den bestehenden Gesetzen zu gerichtlicher 
Erledigung geeignet sind, werden dem ordentlichen Richter übergeben. 
8. 32. 
Wenn ein Zögling oder Lehrgenosse fortgesetzt schlechte Sitten, Unfähigkeit oder Träg- 
heit an den Tag legen sollte, so kann auf seine Entfernung aus der Anstalt von einer Dis- 
ciplinar-Commission angetragen werden. Dieselbe besteht, unter dem Vorsitze des Stabs- 
Offiziers (Chefs der taktischen Abtheilung), aus zwei bei der Anstalt Dienst leistenden 
Offzieren und aus zwei Professoren nach der Wahl ves General-Quartiermeisters. Die 
Aussprüche der Diseiplinar-Commission, mit Ausnahme des in §. 34 enthaltenen Falles, 
unterliegen ver Bestätigung des General-Quartiermeisters, welchem das Recht zusteht, die- 
selben entweder einfach zu genehmigen, oder zu mildern, nicht aber sie zu schärfen. 
Bevor die Disciplinar-Commission auf Entfernung eines Zöglings oder Lehrgenossen 
aus der Anstalt antragen kann, hat sie zwei Warnungen vorangehen zu lassen. 
Bei der ersten Warnung sind demselben vor der versammelten Commission seine bis- 
berigen Verfehlungen vorzuhalten; er wird ernstlich ermahnt, sich zu bessern, widrigenfalls 
strengere Maßregeln gegen ihn eintreten würden. 
Bei der zweiten Warnung, welche bei fortgesetzt schlechter Aufführung, fortwährend 
bewiesener Unfähigkeit oder Trägheit eintritt, wird der Zögling oder Lehrgenosse bedroht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.