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den auch nicht auf die Kriegsartikel verpflichtet. Sie find dagegen verbunden, mittelst
Handschlages anzugeloben, die in der Beilage 2 enthaltenen Artikel zu befolgen, welche ihnen
den Umfang ihrer Obliegenheiten und Plichten bezeichnen.
8. 30.
Ueber das Verhalten der Zöglinge und Lehrgenossen in und außer den Gebäauden der
Anstalt enthalten eigene Verordnungen die geeigneten Bestimmungen.
) Strafen.
S. 31.
Das Zuwiderhawmeln gegen die Artikel und Verordnungen, so wie Mangel an Fleiß,
ist je nach Umständen durch angemessene, auf das Ehrgefühl einwirkende oder die Freiheit
beschränkende Verfügungen zu bestrafen, in welcher Hinsicht den Vorgesetzten die in den
Verordnungen aufgeführte Strafgewalt eingeräumt wird.
Diejenigen Vergehen dagegen, welche nach den bestehenden Gesetzen zu gerichtlicher
Erledigung geeignet sind, werden dem ordentlichen Richter übergeben.
8. 32.
Wenn ein Zögling oder Lehrgenosse fortgesetzt schlechte Sitten, Unfähigkeit oder Träg-
heit an den Tag legen sollte, so kann auf seine Entfernung aus der Anstalt von einer Dis-
ciplinar-Commission angetragen werden. Dieselbe besteht, unter dem Vorsitze des Stabs-
Offiziers (Chefs der taktischen Abtheilung), aus zwei bei der Anstalt Dienst leistenden
Offzieren und aus zwei Professoren nach der Wahl ves General-Quartiermeisters. Die
Aussprüche der Diseiplinar-Commission, mit Ausnahme des in §. 34 enthaltenen Falles,
unterliegen ver Bestätigung des General-Quartiermeisters, welchem das Recht zusteht, die-
selben entweder einfach zu genehmigen, oder zu mildern, nicht aber sie zu schärfen.
Bevor die Disciplinar-Commission auf Entfernung eines Zöglings oder Lehrgenossen
aus der Anstalt antragen kann, hat sie zwei Warnungen vorangehen zu lassen.
Bei der ersten Warnung sind demselben vor der versammelten Commission seine bis-
berigen Verfehlungen vorzuhalten; er wird ernstlich ermahnt, sich zu bessern, widrigenfalls
strengere Maßregeln gegen ihn eintreten würden.
Bei der zweiten Warnung, welche bei fortgesetzt schlechter Aufführung, fortwährend
bewiesener Unfähigkeit oder Trägheit eintritt, wird der Zögling oder Lehrgenosse bedroht,