Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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bedroht, daß wenn er sich nicht auffallend bessere und sich in Zukunft ganz zur Zufriedenheit 
seiner Vorgesetzten benehmen werde, seine Entfernung aus der Anstalt unnachsichtlich erfolgen 
müsse. Diese Warnung hat derselbe im Protokoll mit seiner Namens-Unterschrift zu beur- 
kunden. 
Ein weiterer Rückfall hat den Antrag auf Entfernung des Zöglings oder Lehrgenossen 
aus der Anstalt zur Folge. 
6. 33. 
Ein solcher Antrag kann auch ohne vorhergegangene Warnung gestellt werden: 
a) wenn ein Zögling oder Lehrgenosse durch gerichtlichen Spruch mit einer Strafe belegt 
wird, welche nach den Strafgesetzen des Landes die Entlassung oder Entfernung aus 
dem Staatsdienste nach sich zieht; 
b) wenn sich ein Zögling oder Lehrgenosse eines Vergehens schuldig macht, welches sich 
mit der Ehre des Offiziersstandes nicht verträgt; 
)) wenn sich ein Zögling oder Lehrgenosse so weit vergißt, einen Kameraden thätlich 
zu beleidigen. Wird bei der Untersuchung erwiesen, daß der Beleidigte die 
Thätlichkeit durch grobes Benehmen herbeigeführt hat, so wird mit ihm auf gleiche 
Weise verfahren; 
4) wenn ein Zögling oder Lehrgenosse einen andern herausfordert, gleichwie derjenige, 
welcher die Ausforderung angenommen hat. 
Solche Vergehungen werden jedenfalls an das Kriegs-Ministerium gemeldet, es mag 
damit der Antrag auf Entfernung aus der Anstalt verbunden seyn oder nicht. 
K. 34. 
Die Entlassung, gleichwie die zur Strafe eintretende Entfernung aus der Anstalt, kann 
nur durch Verfügung Seiner Majestät des Königs erfolgen. 
Wer zur Strafe entfernt wird, kann in einem Regimente nur als Soldat eintreten. 
Inländer bleiben aber der allgemeinen Militärpflicht unterworfen. (§. 40.) 
cy)Belohnungen. 
g. 35. 
Von den Zöglingen und Lehrgenossen der ersten Classe können acht, welche sich in 
sittlicher, wissenschaftlicher und dienstlicher Beziehung besonders auszeichnen und denen ein
	        
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