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bedroht, daß wenn er sich nicht auffallend bessere und sich in Zukunft ganz zur Zufriedenheit
seiner Vorgesetzten benehmen werde, seine Entfernung aus der Anstalt unnachsichtlich erfolgen
müsse. Diese Warnung hat derselbe im Protokoll mit seiner Namens-Unterschrift zu beur-
kunden.
Ein weiterer Rückfall hat den Antrag auf Entfernung des Zöglings oder Lehrgenossen
aus der Anstalt zur Folge.
6. 33.
Ein solcher Antrag kann auch ohne vorhergegangene Warnung gestellt werden:
a) wenn ein Zögling oder Lehrgenosse durch gerichtlichen Spruch mit einer Strafe belegt
wird, welche nach den Strafgesetzen des Landes die Entlassung oder Entfernung aus
dem Staatsdienste nach sich zieht;
b) wenn sich ein Zögling oder Lehrgenosse eines Vergehens schuldig macht, welches sich
mit der Ehre des Offiziersstandes nicht verträgt;
)) wenn sich ein Zögling oder Lehrgenosse so weit vergißt, einen Kameraden thätlich
zu beleidigen. Wird bei der Untersuchung erwiesen, daß der Beleidigte die
Thätlichkeit durch grobes Benehmen herbeigeführt hat, so wird mit ihm auf gleiche
Weise verfahren;
4) wenn ein Zögling oder Lehrgenosse einen andern herausfordert, gleichwie derjenige,
welcher die Ausforderung angenommen hat.
Solche Vergehungen werden jedenfalls an das Kriegs-Ministerium gemeldet, es mag
damit der Antrag auf Entfernung aus der Anstalt verbunden seyn oder nicht.
K. 34.
Die Entlassung, gleichwie die zur Strafe eintretende Entfernung aus der Anstalt, kann
nur durch Verfügung Seiner Majestät des Königs erfolgen.
Wer zur Strafe entfernt wird, kann in einem Regimente nur als Soldat eintreten.
Inländer bleiben aber der allgemeinen Militärpflicht unterworfen. (§. 40.)
cy)Belohnungen.
g. 35.
Von den Zöglingen und Lehrgenossen der ersten Classe können acht, welche sich in
sittlicher, wissenschaftlicher und dienstlicher Beziehung besonders auszeichnen und denen ein