Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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K. 42. 
In den Gebäuden der Anstalt und während des Unterrichts innerhalb derselben ist es 
den Zöglingen und Lehrgenossen erlaubt, ein Hauskleid zu tragen, welches in einem Ueber- 
rock von grauem Tuch, oder bei warmer Witterung von grauem Sommerzeug besteht. 
Diese Hauskleidung muß in Farbe und Schnitt ganz gleich seyn. 
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VIII. Oekonomische Verhältnisse. 
8. 43. 
Die Zögliche und Lehrgenoss en erhalten den unter V. aufgefuührten Unterricht, ferner in 
den Gebäuden der Anstalt Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bett ohne Bettweißzeug und das 
nöthige Mobiliar auf Rechnung der Anstalt. 
Die Uniformsstücke werden denselben bei ihrem Eintritt in die Anstalt nach dem in der 
Anlage III. enthaltenen Verzeichniß auf ihre Kosten angeschafft. Das in diesem Verzeichniß 
unter III. genannte Leibweißzeug und die unter IV— VIl. aufgeführten weiteren Erforder- 
nisse haben die Zöglinge und Lehrgenossen mitzubringen, oder sie werden ihnen auf ihre 
Rechnung angeschafft. 
5S. 44. 
In finanzieller Beziehung zerfallen die Zöglinge und Lehrgenossen in vier verschiedene 
Abtheilungen: 
a) In die erste Abtheilung werden solche Zöglinge aufgenommen, welche vortheil- 
hafte Zeugnisse über Fleiß und gute Aufführung beibringen, aber die Mittel nicht 
besitzen, sämmtliche mit dem Aufenthalte in der Anstalt verbundene Ausgaben zu be- 
streiten. 
Die mit der Anmelvung §. 12 einzureichenden Gesuche um Aufnahme in diese 
Abtheilung werden von der Prüfungs-Commission in dem an das K. Kriegs-Mini- 
sterium einzusendenden Berichte über die Prüfung der Zeugnisse vorläufig begutachtet; 
ein förmlicher Antrag über die Bescheidung der Gesuche kann jevoch erst in dem 
Berichte über das Resultat der Aufnahmsprüfung erfolgen, auf welchen der Kriegs- 
Minister seine Vorschläge, an den König gründen wird. 
Die in dieser Abtheilung befindlichen Zöglinge erhalten zur Bestreitung des Unter- 
richts-Aufwands, der Kost und Uniformirung aus der Kriegskafse einen jährlichen 
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