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5 . 52. "
Damit biebei so viel als möglich Rücksicht auf die Wünsche der Zöglinge und Lehr-
genossen genommen werden könne, sind dieselben am Schlusse der dritten Jahresprüfung zu
der Erklärung aufzufordern, welcher Waffe sie sich widmen wollen. Hiebei haben diejenigen,
welche eine reitende Waffe wählen, urkundlich nachzuweisen, insofern solches nicht schon bei
ihrem Eintritte in die Anstalt geschehen ist, daß sie die im §. 44, b aufgeführten Ausrüstungs-
Kosten bestreiten können und eine monatliche Zulage von wenigstens 20 fl. beziehen werden.
g. 53.
Ein Zögling over Lehrgenosse, welcher nach vollendetem vierjährigem Cursus die Schluß-
prüfung nicht genügend besteht, kann bei seinem Austritt aus der Anstalt nicht zum Offizier
ernannt werden. Derselbe kann aber, wenn er es wünscht, und unter der Voraussetzung,
daß seine Aufführung vorwurfsfrei gewesen ist, bei verjenigen Waffe, welche er wählt, als
Regiments-Offiziers-Zögling zweiter Classe in die Linie treten und nach einem Jahre zur
Hauptprüfung für Regiments-Offiiers-Zöglinge zugelassen werden.
Tritt aber ein solcher Zögling, welcher in der Schlußprüfung nicht bestanden ist, in
kein Regiment ein, so hat er die Bedingungen derjenigen austretenden Zöglinge zu erfüllen,
welche im §.45 näher bezeichnet sind.
Stuttgart den #3. August 1845.
Graf v. Sontheim.
Beilage II.
zu der Organisation der Offiziers-Bildungs-Anstalt.
Artikel,
deren Befolgung die Zöglinge und Lehrgenossen der K. Württembergischen Offiziers-Bildungs-
Anstalt mittels Handschlags anzugeloben haben.
Art. I.
Die Zöglinge der Offiziers-Bilvungs-Anstalt müssen vor Allem den Standpunkt richtig
erkennen und festhalten, auf welchem sie sich befinden. — Sie erhalten nämlich durch die