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b) Verfügung, betreffend die dießjährige Feier des landwirthschaftlichen Festes zu Cannstatt.
In Beziehung auf das bevorstehende landwirthschaftliche Fest- in Cannstatt wird Nach-
stehendes bekannt gemacht: C
8. 1.
Das landwirthschaftliche Fest wird in diesem Jahre Samstag den 27. September auf
dem gewöhnlichen Platze bei Cannstatt gefeiert.
8. 2.
Alle Württembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferde-Besitzer, welche etwas Ausge-
zeichnetes von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden
zu Vorführung derselben und zu der ihnen eröffneten Preisbewerbung eingeladen.
S. 3.
Hinsichtlich der Preise für die Pferdezucht wird auf die Verordnung vom 31. Oktober
1836 (Reg. Blatt S. 594 ff.), nach deren näheren Bestimmungen die Preise an den Besitzer
von Mutterstuten mit Fohlen, welche im laufenden Jahre gefallen sind,
ausgetheilt werden, und auf die Verordnung vom 11. April 1839, betreffend die Vertheilung
von Preisen an Privat-Beschälhalter (Reg. Blatt S. 329 ff.) verwiesen.
Unter Beziehung auf die weiteren Vorschriften der gedachten Verordnung vom 11. April
1839 wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß bei der dießjährigen Preiszuerken-
nung nur die Leistungen der Privat-Beschälhalter in der Beschälperiode des Jahrs 1844
den Maßstab abgeben.
Diejenigen Privat-Beschälhalter, welche mit ihren Zuchthengsten bei dem Feste erscheinen
und sich um Preise bewerben wollen, haben, um ihre Ansprüche gründlich prüfen zu können,
die ihnen zu Gebot stehenden Ausweise den K. Bezirksämtern zu übergeben, welche dieselben
längstens bis zum 15. September der Landgestüts-Commission vorlegen werden.
8. 4.
Die Preise bei dem dießjährigen landwirthschaftlichen Feste bestehen neben einer filber-
nen Medaille:
1. in der Pferdezucht:
A. bei den Mutterstuten:
a) als Hauptpreise für die drei besten Mutterstuten im Alter von 5—8 Jahren
mit Fohlen:
in 20—16—12 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;