Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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b) als Nachpreise für sechs Mutterstuten mit Fohlen, welche in der Preiswuͤrdigkeit 
den unter a) gedachten Thieren am nächsten stehen: 
in je 8 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
B. bei den Zuchthengsten von Privat-Beschälhaltern: 
a) in drei Hauptpreisen von 20——16—12 Württembergischen Fünfguldenstücken in 
Gold; und 
b) in zehn Nachpreisen von je acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
II. in der Rindviehzucht: 
a) für die sechs besten zwei= und dreijährigen Zuchtstiere: 
in 10—8—6—4—3—2 Württembergischen Fünfgulvenstücken in Gold; 
b) für trächtige Kalbeln und für Kühe, deren Alter an den Zähnen noch deutlich zu 
erkennen ist (bis in das vierte oder fünfte Jahr), trächtig oder mit einem Kalbe: 
in 6 Preisen zu 10—8—6—4—3—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in 
Gold; 
uUl. in der Schafzucht: 
für die 3 besten feinwolligen vierschauflichen Widder: 
in 8—4—2 Wirttembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die 3 besten feinwolligen vierschauflichen Mutterschafe: 
in 6—3—2 Wurttembergischen Fünfguldenstücken in Gold: 
IV. in ver Schweinezucht: 
für die 3 besten Eber: 
in 5—2—1 Wuürttembergischen Fünfguldenstücken in Gold: 
für die drei besten Mutterschweine: 
in 4—2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold. 
Zu Nachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere in den unter II—IV genannten 
Thiergattungen ist noch eine weitere Anzahl silberner Medaillen gewidmet. 
Niemand kann jedoch mehr als Einen Preis für dieselbe Thiergattung (bei den Stuten 
und den Zuchthengsten nicht mehr als Einen Hauptpreis) erhalten. 
. 5. 
Diejenigen Bewerber um Preise in der Pferdezucht, welche, gemäß der Verordnung 
vom 31. Oktober 1836, Nr. 5, ihre trächtigen Stuten schon bei Gelegenheit der Beschäl- 
Regulirung dem K. Land-Oberstallmeister vorgezeigt haben, und zum Erscheinen bei dem
	        
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