b) Bekanntmachung der Postdistanz zwischen Freudenstadt und Petersthal.
Die Entfernung zwischen den Poststationen Freudenstadt und Petersthal im Großher=
zogthum Baden ist zu drei Meilen oder 11 Posten festgesetzt worden.
Suttgart den 30. August 1845. Schlayer.
c) Verfügung, betreffend die Vollziehung des Art. 3 des Gesetzes vom 24. August 1845 über
den Schutz schriftstellerischer und künstlerischer Erzeugnisse gegen unbefugte Vervielfältigung.
Hinsichtlich der Vollziehung des Art. 3 des Gesetzes vom 24. August 1845 über den
Schutz schriftstellerischer und künstlerischer Erzeugnisse gegen unbefugte Vervielfältigung wird
den betreffenden Polizeibehörden folgende Weisung ertheilt:
1) Die Bezirks-Polizeiskellen baben dieses Gesetz sogleich nach dem Empfange der
basselbe enthaltenden Nummer des Regierungsblatts den Buchdruckern und den verschiedenen
Händlern mit Büchern, desgleichen den Kupferstechern, Lithographen, Stukkatoren und son-
stigen, die mechanische Vervielfältigung bildlicher Darstellungen oder den Handel mit solchen
Darstellungen gewerblich ausübenden Einwohnern ihrer Bezirke in einem urkundlichen Akte
zu eröffnen, mit welchem die dreißigtägige Frist für die Vorlegung veranstalteter Nachdrücke
oder Nachbildungen zu der in Art. 3 des Gesetzes vorgesehenen Stempelung beginnt.
Außerdem ist für das Bekanntwerden des Gesetzes und der gegenwärtigen Verfügung
durch den Abdruck derselben in den Orts= und Bezirks-Anzeigeblättern zu sorgen.
2) Die Ertheilung des polizeilichen Stempels setzt voraus:
a) daß der Nachdruck oder die Nachbildung vor der Verkündigung des Gesetzes vom
24. August 1845 bereits veranstaltet gewesen;
b) daß das Originalwerk in einem deutschen Bundesstaat vor dem 1. Januar 1818, bis zu
welchem Zeitpunkt der durch Art. 1 ves Gesetzes vom 17. Oktober 1838 verliehene
Schutz sich bis daher noch zurückerstreckt bat, erschienen und nicht unter den Schutz
eines besonderen Privilegiums, das zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes vom
24. August 1845 sich noch in Kraft befand, gestellt sey (zu vergleichen in letzterer
Beziehung die Bekanntmachungen vom 13. April 1839 in Betreff der. Schiller-
schen, und vom 28. Juli und 17. August 1842, in Betreff der Jean Paul Friedrich
Richter'schen, der Wieland'schen und der Herderschen Werke, Reg. Blatt von 1839
S. 319, von 1842 S. 478 ff.)