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Gerichten sehr verschieden gehalten wird, indem nur ein Theil dieser Gerichte, der Bestim-
mung des IV. Edikts vom 31. December 1818, §. 105, Absatz 2 gemäß, den Parteien die
Beweissägze schriftlich mittheilt, andere dagegen die Beweisdekrete blos mündlich eröffnen,
und nur dann, wenn die Parteien darum bitten, oder in bedeutenderen Fällen, ausnahms-
weise mit der mündlichen Eröffnung eine schriftliche Mittheilung der Beweissätze verbinden;
auch in dem Falle, wenn neben der mündlichen Eröffnung eine schriftliche Mittheilung statt-
findet, einige Gerichte die Beweisfrist vom Tage der ersteren, andere vom Tage der letzteren
an berechnen.
Zu Beseitigung vieses ungleichförmigen Verfahrens will man, da der §+. 105, Absatz 2
des IV. Edikts bestimmt vorschreibt, daß den Parteien die Bezeichnung der Umstände, wor-
über Beweis erwartet wird, schriftlich mitgetheilt werde, die Bezirks-Gerichte angewiesen
haben, unter allen Umständen, mithin auch dann, wenn, was in der Regel als zweckmäßig
erscheint, die Beweisdekrete den Parteien mündlich eröffnet werden, denselben die Beweis-
sätze schriftlich, von Amtswegen und kostenfrei, mitzutheilen.
Auch ist, da die schriftliche Eröffnung als die eigentlich gesetzliche erscheint, die Frist zu
Anzeige der Beweismittel vom Tage der schriftlichen Mittheilung des Beweisdekrets an zu
berechnen.
Beschlossen im Civil-Senate des K. Ober-Tribunals den 26. August 1845.
Harpprecht.
8) Des Departements des Innern.
1. Der Regierung des Neckarkreises.
Bekanntmachung, betreffend die milden Stiftungen des gestorbenen Hutmachero Friedrich
David Weiß in Waiblingen.
Der gestorbene Hutmacher Friedrich David Weiß in Waiblingen hat in seinem Te-
stamente für milde Zwecke solgende Vermächtnisse gemacht:
der deutschen Knabenschule in Waibligen 300 fl.
der Madchenschule daselblstt. 300 fl.
der Bibelanstalt in Stuttgant.. . 200 fl.
der Missionsanstalt in Basl. 100 fl.
der Paulinenpflege in Winnenden. 100 fl.
der Armenkastenpflege in Waiblingen. 100 fl.