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B) Geseb,
betreffend die Verwaltung der Eisenbahn-Poligei.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Im Zusammenhang mit dem Gesetz vom 2. Oktober 1845 über die gerichtliche Be-
strafung der Gefährdung der Eisenbahnen und ihrer Transporte, verordnen und verfügen
Wir in Beziehung auf die Verwaltung der Eisenbahn-Polizei, nach Anhörung Unseres
Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
In den Bereich der Eisenbahn-Polizei gehört die Sorge für die Aufrechthaltung der
Ordnung auf dem Eisenbahn-Gebiete, für die Sicherung der Transporte auf der Bahn
und für die Verhütung von Beschädigungen, welche Personen und Sachen in- und außer-
halb der Bahn durch die Transporte erleiden können.
Art. 2.
Die Verwaltung der Eisenbahn-Polizei gehört zum Wirkungskreise der Eisenbahn-
Commission und der unter ihrer Aufsicht handelnden Eisenbahn-Stellen, sowic, nach den
Bestimmungen des Art. 4 und 5, der Bezirks-Polizei-Aemter.
Art. 3.
Die unmittelbare Handhabung der Bahn-Polizei geschieht durch die Eisenbahn=
Stellen und deren Untergebene.
Die Strafbefugniß der Eisenbahn-Stellen erstreckt ssch auf Verweis und Gelobuße bis
zu sechs Gulden. Gegen nievere Diener im Eisenbahnfach können dieselben Arrest bis zu
zwei Tagen und, in Fällen der Aufrechthaltung des amtlichen Ansehens, Arrest bis zu vier-
undzwanzig Stunden erkennen (vergl. &. 22 des Gesetzes vom 26. Juni 1821).
Art. 4.
Dienstverfehlungen ver niedern Diener im Eisenbahnfach, durch welche keine höhere
Strafe als von sechs Gulden oder zweitägigem Arrest verwirkt ist, werden von den Eisen-
bahn-Stellen untersucht und abgerügt. Schwerere Dienstoerfehlungen dieser Diener, sowie
die Dienstverfehlungen der höheren Angestellten im Eisenbahn-Dienste werden, soweit nicht