Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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gerichtliche Zuständigkeit eintritt, von dem Bezirks-Polizei-Amt der begangenen Uebertretung 
oder von einem von der Eisenbahn-Commission besonders beauftragten Beamten untersucht 
und von der gedachten Commission abgerügt. 
Art. 5 
Die leichteren Fälle der Uebertretung der polizeilichen Vorschriten (ver Bahn-Ord- 
nung), deren Bestrafung die Befugniß der Eisenbahn-Stellen (Art. 3) nicht übersteigt, wer- 
den von diesen untersucht und erledigt. Schwerere Fälle, welche mit Strafen bis zu fünf- 
undzwanzig Gulden bedroht sind, werden von den Eisenbahn-Stellen nach gepflogener Vor- 
untersuchung den Bezirks-Polizei-Aemtern übergeben, welche die Untersuchung zu vollenden 
und innerhalb dieses Strafmaaßes zu erledigen haben. 
Art. 6. 
In allen Fällen der Uebertretung der eisenbahnpolizellicen. Vorschriften, wo es sich 
nicht um gerichtliche Bestrafung handelt, kann der Angeschulvigte, nach vorher erhaltener 
Belehrung über den Fall und vie verwirkte Strafe, sich in Ansehung der Strafe dem Aus- 
spruch der betreffenden Eisenbahn-Stelle freiwillig unterwerfen. Geschieht dieses, so hat die- 
selbe ein Protokoll aufzunehmen, welches enthält: 
1) die Art, in welcher die Uebertretung stattfand; 
2) die Strafe, welche den Umständen nach für begründet erachtet wird; 
3) die Erklärung des Angeschuldigten, daß er vorziehe, der Entscheidung des Falls 
durch die betreffende Eisenbahn-Stelle sich zu unterwerfen, und in diesem Falle 
4) die Bemerkung, daß der Uebertreter die Strafe wirklich bezahlt oder für die Bezah= 
lung hinreichende Sicherheit geleistet habe. 
Unterwirft sich ver Angeschuldigte diesem kürzeren Verfahren nicht, so hat er, wenn er 
ein Ausländer ist und ein förmliches Verfahren nicht abwarten kann, einstweilen die Strafe, 
welche die Eisenbahn-Stelle für begründet erachtet, zu hinterlegen, oder genügende 
Sicherheit dafür zu stellen. Wenn der Angeschuldigte bloß in Beziehung auf die Unter- 
suchung sich der Eisenbahn-Stelle unterwirft und die für das Erkenntniß zuständige Be- 
hörde hinsichtlich der Untersuchung nichts zu ergänzen findet, so hat dieselbe auf die von der 
Eisenbahn-Stelle geführte Untersuchung hin zu erkennen. 
Art. 7. 
Die Arreststrafen werden, wenn sie von den Eisenbahn-Stellen (Art. 3) erkannt sind, 
in den Gefängnissen des Orts, in den übrigen Fällen im bezirksamtlichen Gefängnisse voll- 
zogen.
	        
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