Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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II. Verfügungen der Departementé. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Austritt eines Rechts-Consulenten. 
Da der zum Rathsschreiber in Reutlingen gewählte Rechts-Consulent Zwißler, von 
da, auf die Ausübung der Rechts-Praris für die Dauer dieses Amts-Verhältnisses verzichtet 
hat; so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 2. Oktober 1845. Prieser. 
B) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend den Transport der zum Schlachten bestimmten Kälber und Schweine. 
Bei der rohen Mißhandlung, welcher die zum Schlachten bestimmten Kälber und 
Schweine auf dem Transporte häufig ausgesetzt sind, fieht sich das Ministerium veranlaßt, 
diesen Gegenstand den Orts= und Bezirks-Polizeistellen auf den Grund des Art. 55 des 
Polizei-Strafgesetzes zur sorgfältigen Aufmerksamkeit und zur Einschreitung gegen wahrge- 
nommene Mißbräuche zu bezeichnen und zu empfehlen. 
Insbesondere wird hiebei Folgendes zur Wahrnehmung ausgehoben: 
I. Der Transport zu Wagen kann nach vielfacher Erfahrung nicht nur bei den Schweinen, 
sondern unter den gehörigen Vorrichtungen auch bei Kälbern ohne Feßlung der Thiere ge- 
schehen. Um so mehr ist darauf zu sehen, daß bei der Feßlung, wo sie noch vorkommt, jede 
rohe Mißhandlung vermieden, sonach insbesondere Folgendes beobachtet werde: 
1) Die Feßlung hat so zu geschehen, daß eine schmerzhafte Krümmung des Leibes des 
gefesselten Thieres möglichst vermieden wird. 
2) Bei der Feßlung der Kälber sind Stricke nur mit einer das Einschneiden verhüten- 
den Unterlage von Stroh, Leinwand, oder einem sonstigen geeigneten Material anzuwenden. 
3) Die gefesselten Thiere sind auf ein genügendes Strohlager zu legen und es muß 
dafür gesorgt seyn, daß weder die Köpfe noch andere Körpertheile über den Wagen heraus-
	        
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