Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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S. 1. 
Die Ausfuhr der Kartoffeln über die Zollvereinsgränze ist verboten. 
K. 2. 
Es ist den Staats= und Gemeinde-Behörden nicht gestattet, Ursprungsgeugnisse für 
Kartoffeln, welche über die Landesgränze gebracht werden sollen, auszustellen. 
S. 3. 
Der Aufkauf der Kartoffeln in einem den Hausbedarf des Erwerbers offenbar über- 
schreitenden Maaße, sey es zum Handel im Königreich oder nach Außen, ist untersagt. 
Zum Hausbedarf wird auch die Verwendung für Viehfütterung oder Mastung, nicht 
aber die Benützung zur Branntweinbrennerei gerechnet. 
S. 4. 
Ausgenommen von der Bestimmung des §. 3 ist 
1) der durch obrigkeitliche Behörden im Interesse der öffentlichen Fürsorge vorgenommene 
Aufkauf von Kartoffeln: 
2) der Aufkauf angesteckter Kartoffeln zu anderem als häuslichem Bedarf (§. 3), in so 
fern verselbe unter der Aufsicht des Ortsvorstehers geschieht, welcher über dergleichen 
Aufkäufe ein die Namen der Verkäufer und Käufer und die aufgekauften Quantitäten 
bezeichnenbes Register zu führen hat. 
8. 5. 
Die vor der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung geschlossenen Lieferungs-Ver- 
träge, welche mit den Bestimmungen der &. 3 und 4 in Widerspruch stehen, dürfen nicht 
vollzogen worden. 
K. 6. 
Die Uebertretung des im F. 1 entbaltenen Ausfuhrverbots wird als Contrebande nach 
dem Zoll-Strafgesetz vom 15. Mai 1838, die Uebertretung der in den I#. 3 5 enthaltenen 
Verbote mit der Confiscation der verbotswidrig erworbenen Vorräthe oder des Werths der- 
selben zum Besten der Armen--Anstalten desjenigen Orts geahndet, wo die Kartoffeln aufge- 
kauft worden sind. 
S. 7. 
Gegenwärtige Verordnung tritt sogkeich in Wirksamkeit.
	        
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