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c) Verfügung in Betreff der Weinlese.
Für vie dießjährige Weinlese werden den K. Cameralämtern, unter Hinweisung auf
die bestehenden Verordnungen, folgende Vorschriften gegeben: ·
1) die noch in Natur zu erhebenden Weingefälle des Staats sind in gesetzlicher und
hergebrachter Weise unter gehöriger Aussicht einzuziehen und nach ihrer verschiedenen
Qualität zu sortiren.
2) Von den erhobenen Gefällweinen werden die wenigen noch nicht in Geld verwan-
delten Weinbesoldungen, Pensionen und Gülten unter den Keltern in Natur abge-
reicht, so weit nicht für deren Abgabe besondere Bestimmungen erfolgen.
3) Die über die Naturalabgaben bevorbleibenden Gefällweine sind unter den Keltern
bestmöglich zu verwerthen.
4) Die Herbstrechnungen sind in der vorgeschriebenen Form an die betreffenden Finanz-
kammern so bald einzusenden, daß diese die Uebersicht über die Weingefäll-Einnah=
men spätestens auf den 15. December dem Finanz-Ministerium vorlegen können.
Stuttgart den 13. Oktober 1845.
Gärttner.
Dienst-Erledigungen.
1) Bei der Eisenbahn-Commission ist ein Rath mit der Besoldung von 1600
bis 1800 fl. anzustellen. Die Bewerber um diese Stelle aus den Departements des Innern
und der Finanzen werden aufgefordert, sich bei der gedachten Commission binnen vierzehen
Tagen vorschriftmäßig zu melden.
2) Sodann ist bei der Eisenbahn-Commission die Stelle eines Expeditors mit
einem Gehalt von 800 fl., eines Kanzlei-Assistenten mit einem Gehalt von 600 fl., eines
Kanzlisten mit einem Gehalt von 600 fl. und eines Buchhalters für die Eisenbahnkasse mit
einem Gehalt von 500 fl. neben freier Wohnung oder Vergütung hiefür, zu besetzen. Die
Bewerber haben sich binnen vierzehn Tagen in der vorgeschriebenen Weise bei jener Commis-
sion zu melden.