Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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S. 1. 
Der fürstlich Wurzach'sche Forstverwaltungs-Bezirk, bestehend nach der Beilage A. aus 
den zwei Revieren Wurzach und Kißlegg, wird in Beziehung auf Forstgerichtsbarkeit, Forst= und 
Jagdpolizei der Forstoerwaltung Zeil untergeben, welche sich zwar in der Regel „Königlich 
Württembergische, fürstlich Waldburg-Zeil-Trauchburg'sche Forstverwaltung“ nennt, jedoch in 
Angelegenheiten des Wurzach'schen Forstbezirks den Namen „Königlich Württembergische, fürst- 
lich Waldburg-Zeil-Trauchburg'sche und fürstlich Walvburg-Wurzach'sche Forstverwaltung“ führt. 
–G. 2. 
Der Fürst v. Waldburg-Zeil und Trauchburg ist ausschließlich befugt, die vorgenannte 
Forstverwaltung zu besetzen, und übernimmt, der K. Regierung gegenüber, die Verantwortlich- 
keit für die vorschriftmäßige Einrichtung und Unterhaltung derselben. Dem Fürsten v. Wald- 
burg-Wurzach steht dagegen die Befugniß zu, von allen den Bezirk Wurzach betreffenden 
Geschäfts-Gegenständen Einsicht zu nehmen und Erinnerungen vorzubringen. 
. 3. 
Der gemeinschaftliche Forstverwalter ist in Gemäßheit Unserer Deklarationen vom 
16. Februar 1826, J. 45 und vom 14. Januar 1834, J. 24 Unseren Oberfärstern gleichgestellt. 
„Für die Verwaltung der fürstlich Wurzach'schen eigenen Waldungen, so wie für die Beauf- 
sichtigung der in den fürstlichen Besitzungen liegenden Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-Wal- 
dungen in forst= und jagdpolizeilicher Beziehung werden zwei Revierförster in dem Verhältnisse 
von Privatdienern nach Maßgabe des &+. 46, Punkt 2 der Deklaration von 1834 angestellt. 
+. 1. 
Die fürstlich Waldburg-Wurzach'schen Forststellen treten vom 1. November d. J. an 
in Wirksamkeit. Die erste Einweisung und Verpflichtung der neuen Beamten geschieht durch 
einen von Unserem Finanz-Ministerium abzuordnenden Commissär. 
+ 5. 
In Ansehung der Einrichtung und der Befugnisse dieser Stellen gilt im Allgemeinen 
dasjenige, was Wir durch Unsere Verordnung vom 12. Juni 1823, S9. 45—65 für die 
fürstlich Tarisschen Forststellen bestimmt haben, soweit nicht rücksichtlich der Revierförsser in 
dem erwähnten §. 45, Punkt 2 Unserer Deklaration von 1834 eine Ausnahme gestattet ist. 
Gegeben, Villa Sepolina den 22. September 1845. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: Auf Befehl des Königs, 
Gärttner. für den Staats-Secretär, der Legationsrath: 
Mauceler.
	        
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