Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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W 50. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Mittwoch den 5. November 1845. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. K. Verordnung, betreffend einen neuen Vereins- Zolltarif. — K. Verordnung, beitef- 
send einige Ausnahmen von dem neuen Zolltarif. « 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Anwend ung des neuen Zollkariss. — Be- 
kanntmachung, betreffend Durchgangszoll-Erleichterungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend einen neuen Vereins-Zolltarif. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Vermäöge des Artikels 13 des Zollgesetzes vom 15. Mai 1838 ist der Zolltarif je nach 
drei Jahren im Ganzen zu berichtigen und sofort für die nächsten drei Jahre von Neuem 
zu verkündigen. 
Nachdem unter den zollvereinten Staaten für die Jahre 1846, 1847 und 1848 der 
beigefügte Vereins-Zolltarif festgesetzt worden ist; so haben Wir, nach Anhörung Unseres
	        
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