Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Geheimen-Raths, beschlossen, und verordnen hiemit, daß dieser neue Tarif sofort verkündet 
und mit dem 1. Januar 1846 statt des bisherigen, durch Unsere Verordnung vom 14. Ok- 
tober 1842 (Reg. Blatt S. 577) bekannt gemachten Tarifs in Kraft gesetzt werden soll. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 19. Oktober 1845. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Gärttner. Auf Befehl des Königs, 
Der Staats-Sekretär: 
Goes. 
:B) Königliche Verordnung, 
betreffend einige Ausnahmen von dem neuen Zolltarif. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Mit Beziehung auf den durch Unsere Verordnung vom 19. d. M. verkündeten Ver- 
eins-Zolltarif auf die Jahre 1846, 1847, 1848 verordnen Wir, nach Anhörung Unseres 
Gebeimen-Raths, daß, in Gemäßheit weiterer Vereinbarung der Zollvereins-Regierungen, 
die in Unserer Verordnung vom 14. Oktober 1842, Reg. Blatt S. 578—579, ausnahms- 
weise bestimmten Eingangs-Zollsätze für die nachbemerkten Waaren-Artikel auch in der neuen 
Tarifsperiode bis auf Weiteres in Anwendung kommen sollen, und zwar für den Zoll- 
Centner 
a) Waaren aus Gold oder Silber, feinen Metallgemischen, Metallbronce (icht vergol- 
det), ächten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit Gold oder Silber 
belegt; ferner Waaren aus vorgenannten Stoffen in Verbindung mit Alabaster, 
Bernstein, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und unächten Steinen; feinen Parfü- 
merien, wie solche in kleinen Gläsern, Krucken 2c. im Galanteriehandel und als Ga- 
lanteriewaaren geführt werden; Stutzuhren, mit Ausnähme derer in hölzernen Ge-
	        
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