Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Dieses Verbot wird hiemit unter dem Anhange zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
von nun an der Verkauf eines jeden Exemplars der gedachten drei Druckschrifien zum Ersten- 
male mit 75 fl. und im Wiederholungsfalle noch härter geahndet wird. 
Lurwigsburg den 21. Januar 1845. 
" Für den Vorstand: 
Klett. 
3. Des evangelischen Consistorium. 
Bekanntmachung, betreffend die dießjährige Verlegung des Feiertags Mariä Verkündigung. 
Da im gegenwärtigen Jahre der Feiertag Mariä Verkündigung in die Osterwoche fallen 
sollte, was nach den gesetzlichen Verordnungen eine Verlegung desselben auf den Freitag vor 
dem Palmtag zur Folge hat, dieses aber in dem Kalender nicht bemerkt ist; so wird hiermit 
öffentlich bekannt gemacht, daß der gedachte Feiertag dießmal am 14. März in der evange- 
lischen Kirche des Landes zu begehen ist. 
Stuttgart den 28. Januar 1845. Scheurlen. 
4. Der Commission für die Erziehungshäuser. 
Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung des für die Zöglinge des Taubstummen- 
und Blinden-Instituts zu Gmünd zu entrichtenden Kostgeldes. 
In Gemäßheit des Art. 0 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1823, die Einrichtung 
der Taubstummen= und Blinden-Anstalt in Gmünd betreffend (Reg. Blatt S. 195), wird bie- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die jährliche Entschävigung für einen jeden in die 
Anstalt selbst aufgenommenen Zögling vom 1. Mai 181; wieder auf 100 fl. festgesetzt worden, 
welche in vierteljährigen Raten an das Kassteramt des Instituts zu entrichten ist. Der Zög- 
ling erhält hiefür die angeordnete Kost nebst Wohnung und Bett, den Unterricht, freie Wasche, 
so wie Ausbesserung des Weißzeugs und der übrigen Kleidung. Die vorschriftmäßige Aus- 
stattung mit Kleidern und Leibweißzeug haben die auf eigene Kosten in der Anstalt befindlichen 
Zäöglinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder im Falle dieß von der Anstalt geschieht, 
dieser die Auslagen hiefür zu ersetzen. 
Bei denjenigen Zöglingen aber, welche ganz oder zum Topeil auf Kosten des Staats 
unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes gegen ein 
bei dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleidergeld von 15 fl.
	        
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