Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

XXXIII 
Vom Centner 
Fischen, Heringe ausgenommen; Salmiak, Spießglanzé (An- — 
timonium), Thran . .l() .'.-·) 
7)Von9)cemuqc(«l),grauem Curuvttnol () t- ), natuͤr- (6) 
lichem Mineralwasser in Flaschen und Krügen (5. m.); ro- 
bem Agatstein und großen Marmorarbeiten, als: Statüen, 
Büsten, Kaminen 5 171 
(4. 
  
  
8) Von Salz (25.1I.), wenn solches durch die Häfen von Danzig, Memel und über 
Pillau eingeführt wird, zum Bedarf der Königlich Polnischen Salzadministration 
unter Kontrole der Konizlic Preubischen Salzadministration, von der Preußischen 
Last 3J3 Nhthlr. 
9) Von Heringen 25. 5 von der Tonne . . l0OSgr. oder 35 kr. 
Anmerk. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den durch die Odermũndungen ein- und über 
Neu--Berun ausgehenden Heringen erhoben. 
10) Von Weizen und andern unter Nr. 11. nicht besonders genannten Getreidearten, deß- 
gleichen von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel 
und dem Niemen eingehend und vurch die Häfen von Danzig und Memel, auch vurch 
Elbing und Königsberg über Pillau ausgehend, vom Preußischen Scheffel 3 Silbergr. 
11) Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein= und über die vorge- 
nannten Häfen ausgehend, vom Preußischen Scheffe.. 2 Silbergr. 
II. Abschnitt. 
MBi der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebiets oder auf nachgenann- 
ten Sraßen wird von den beim Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen an 
Durchgings-Abgabe nur erhoben: 
A. von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der 
Straße über Neu-Berun ein= und links der Oder oder auf der Straße über Neu- 
Berun oder durch die Overmündungen wieder ausgehen (mit Ausschluß der Durchfuhr 
auf den nachstehend unter B bezeichneten Straßenzügen), vom Cir. 10 Sgr. oder 35 kr. 
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