Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

XXXV 
Vierte Abtheilung. 
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der 
Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im 
Allgemeinen bei den in der Wiener Kongreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf 
den Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen 
Uebereinkünften. 
Fünfte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmun gen. 
I. Der dem Tarife zu Grund liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und 
Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Centner, der Zoll-Cent- 
ner, ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen 
Zoll-Pfunden: 
9351#8##= 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
1120 = 1000 Bayerischen Pfunden, 
2000 — 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen, 
935K#9 ½%6 = 1000 Württembergischen Pfunden, 
9334#% = 1000 Sachsischen (Dresdener) Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: * 
Zoll-Pfunde: 
14 = 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
28 — 25 Bayerischen Pfunden, 
2 — 1 Rbeinbayerischem Kilogramm, 
14 = 15 Württembergischen Pfunden, 
14 = 15 Sachsischen (Dresvener) Pfunden:; 
und
	        
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