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Zoll-Centner:
36— 5 Preußischen (Kurhessischen) Centnern zu 110 Pfunden,
28 = 25 Bagerischen Centnern zu 100 Pfunden,
2.— 1 Rbeinbayerischem Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 = 37 Württembergischen Centnern zu 104 Munden,
36 = 35 Sachsischen (Dresdener) Centnern zu 110 Pfunden.
II. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zum Waaren-=
verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sgr. (11 HGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (2 cKr.) oder 31 Kreuzer .
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen ent-
balten. Andere Nebenerhebungen find unzulässig. “
III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte, oder nach dem Netto-Ge-
wichte erhoben.
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zu-
skande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer
besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung
wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig ein
und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist
das Gewicht dieser umzetung die Tara.
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur
unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier,
Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichts nicht in
Abzug gebracht; eben se wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der
Waare beigemischt seyn möchten.
b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewicht erhoben:
1) von allen verpackt transtitirenden Gegenständen;
*) In Württemberg werden Begleitschein= und Bleigebühren nicht erhoben.