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3. Des K. katholischen Kirchenraths.
à) Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung derjenigen Jünglinge, welche sich dem
katholischen Schullehrer-Stande widmen wollen.
Die Juͤnglinge, welche sich für den katholischen Schullehrer-Stand vorbereiten wollen,
haben sich bis zum 1. April bei dem K. katholischen Kirchenrath in vorschriftmäßigen Eingaben
zu melden.
Das dem Bezirks-Schulaufseher verschlossen zu übergebende Zeugniß des Pfarramts hat
sich bestimmt über die Geistes= und Gemüths-Anlagen, das sittliche und religiöse Verhalten
und die Erziehung, welche der Zögling in dem Hause seiner Eltern genossen hat, auszusprechen.
Das Zeugniß des Arztes soll sich eben so bestimmt darüber erklären, ob die bisherige
Entwicklung des Jünglings einen unverweichlichten, gesunden und kräftigen Körperbau ver-
spreche und keine Gebrechen vorhanden seyen, welche den Candidaten zum Schullehrer-Beruf
untüchtig machen würden.
Die Bildungs-Kosten werden den Zöglingen der Volkoschullehrer-Bildungs-Anstalt auch
ferner durch Verleihung von Stipendien möglichst erleichtert werden.
Uebrigens bezieht man sich auf die Bekanntmachung vom 20. März v. J. (Reg. Blatt
S. 207) und die Vorschristen vom 20. Februar 1827 (Reg. Blatt S. 82) und 12. Maͤrz
1828 (Reg. Blatt S. 168)
Stuttgart den 11. Februar 1845.
Für den Vorstand:
Schedler.
b) Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung derjenigen Schul-Präparanden, welche in ein
Schullehrer-Seminar vorrücken wollen.
Die Schulamts-Zöglinge, welche auf den 1. Juni d. J. den zweijährigen Vorbereitungs-
Curs vollenden und entweder in das Schullehrer-Seminar zu Gmönd oder in eine der für
Privat-Schullehrer-Bildungs-Anstalten ausgenommen werden wollen, haben ihr Gesuch auf den
1. April d. J. bei dem K. katholischen Kirchenrath einzugeben.
Die betreffenden Präparanden-Lehrer werden angewiesen, sich in einer dem Bezirksschulen-
Aufseher verschlossen zu übergebenden Charakteristik des Zöglings beslimmt und ausführlich
über dessen geistliche und gemüthliche Entwicklung, über den Erfolg des Unterrichts nach allen