Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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jedem Stamme immer nur der Erstgeborene, mit Ausschluß der Nachgeborenen, zum Genusse 
der Hälfte der Einkünfte des gesammten Fideicommiß-Vermägens, seroch unter den hiernach 
festgesetzten Beschränkungen, berufen wird. 
8. 21. 
Erbfolge der Seiten-Verwandten. 
Hat ein Stammeshaupt (Condominatsherr) keine männliche Descendenz, so folgt dem- 
selben der nach dem Rechte der Erstgeburt nächste männliche Seitenverwandte in diesem 
Stamme, eder gleichfalls nach dem Rechte der Erstgeburt dessen Descendenz, sofort der 
zweitnächste Seitenverwandte und dessen Descendenz in diesem Stamme. 
. 22. 
Aussterben eines Stammes. 
Sollte im Laufe der Zeit von den beiden Stämmen der eine in seiner männlichen. 
Nachkommenschaft erlöschen, so soll der noch übrige Stamm in die Gesammtheit des Fidei- 
Commisses eintreten, alsvann soll in diesem einzigen Stamme die Lineal-Erbfolge nach dem 
Erstgeburtsrechte fortgesetzt werden, und nie und unter keinen Umständen soll wieder eine 
Theilung in zwei oder mehrere Stämme vorgenommen werden. 
S. 23. 
B. Erbfolge der weiblichen Nachkommenschaft in dem ungetheilten 
Fideicommisse. 
Nach dem Aussterben des Mannsstammes in den beiden Stämmen sollen die Fidei- 
Commißgüter in derselben Eigenschaft ungetbeilt und unzertrennt auf Unsere weibliche 
Nachkommenschaft übergehen. 
G. 24. 
Töchter des letzten Fideicommiß-Inhabers. 
Hinterläßt der letzte Fideicommiß-Inhaber (Stammesbaupt) eine oder mehrere Töchter, 
so sollen vessen älteste Tochter, oder auf Vorabsterben derselben, deren ältester Sohn, oder 
wenn keine Söhne vorhanden sind, deren älteste Tochter, in dem Fideicommisse nachfolgen. 
Hat aber die älteste Tochter keine Nachkommenschaft binterlassen, so geht nach dem 
Tode derselben die Erbfolge auf gleiche Art an die zweite Tochter des letzten Besitzers, und 
ihre Nachkommenschaft, und sofort an die vritte und die übrigen folgenden Töchter des 
letzten Besitzers und ihre Nachkommenschaft über.
	        
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