Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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1) Das Verfahren bei Waaren= Versendungen nach Belgien, für welche die in dem 
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gedachten Vertrage vereinbarten Erleichterungen in Anspruch genommen werden, 
richtet sich nach dem angeschlossenen Regulativ, welchem ein Muster zu den Ur- 
sprungs-Zeugnissen beigefügt ist. Die Gebrauchs-Formulare zu den Ursprungs- 
Zeugnissen werden den Waaren-Versendern durch die Zollbehörden unentgeltlich 
abgegeben. 
Hiebei ist, hinsichtlich des im Joll begünstigten Verkehrs zwischen dem Zoll- 
vereine und Belgien, noch Folgendes zu beobachten: 
Zum Art. 19 des Vertrages. Die in dem gedachten Artikel stipulirten Erleich- 
terungen für belgisches Roh= und Stabeisen kommen nicht nur dann, wenn der- 
gleichen Eisen über die Landgrenze, d. b. über die Grenze zwischen dem Zoll- 
vereine und Belgien eingeht, sondern auch, gemäß einer nachträglichen Vereinbarung, 
auf dasjenige belgische Eisen der bezeichneten Gattung in Anwendung, welches auf 
der Maas oder dem Süd-Wilhelms- Canal und dem Rbeine verschifft wird und 
auf letzterem über Emmerich eingeht. 
In dem ersteren Falle wird der Nachweis des Ursprungs nicht gefordert; viel- 
mehr ist zur Anwendung der ermäßigten Zollsätze für das Grenz-Jollamt, respec- 
tive für die Begleitschein-Empfangsämter, schon der Umstand hinreichend, daß der 
Eingang unmittelbar über die Grenze zwischen dem Zollvereine und Belgien er- 
folgt ist. 
Die Abfertigung bei den Eingangsämtern geschieht nach den allgemeinen Re- 
geln, mithin, wenn darauf angetragen wird, auch auf Begleitschein. 
In dem andern Falle ist die Anwendung der ermäßigten Zollsätze an die 
Erfüllung folgender Bedingungen geknüpft: 
a) Die Versendung darf nur auf Schiffen der Zollvereins-Staaten oder auf 
belgischen Schiffen und nur auf den Grund einer, von dem Koöniglich Bel- 
gischen Finanz-Ministerium zu ertheilenden Spezial-Erlaubnih Statt finden. 
b) Der Transport des Eisens bis Emmerich muß direct, ohne Ausladung und 
Lagerung unterwegs, erfolgen. Sollte während des Transports der Fall 
höherer Gewalt eintreten, so ist eine Ueberladung nur insoweit zuläßig, als 
dieselbe in ein anderes Schiff unter der Flagge eines der kontrahirenden 
Theile geschieht. 
 
	        
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