Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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c) Das Eisen muß 
a) mit einem nach dem Muster des Regulativs (Ziff. 1 oben) von dem 
Fabrikanten ausgestellten und von der Communal-Behörde des Erzeu- 
gungsorts visirten Ursprungs-Zeugniß, und 
6) mit einem Duplikate der Belgischen Ausgangszoll-Quittung begleitet seyn. 
d4) Wird bei dem Hauptzollamte Emmerich auf Abfertigung unter Begleitschein- 
Controle angetragen, so find die unter c, a. und F. bezeichneten Beweisstücke 
dem Begleitschein anzustempeln. 
3) Zum Art. 21 des Vertrags. Wenn für die aus Belgien eingehenden Käse die 
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Anwendung der in gedachtem Artikel vereinbarten Zollerleichterung in Anspruch 
genommen wird, muß der Ursprung derselben aus Belgien durch ein Ursprungs- 
Zeugniß nachgewiesen werden, welches, wenn bei dem Eingangsamte auf Abferti- 
gung unter Begleitschein = Controle angetragen wird, dem Begleitscheine anzustem- 
peln ist. 
Die Ursprungs-Zeugnisse werden dem Muster entsprechen, welches nach dem 
anliegenden Regulativ für vereinsländische Erzeugnisse und Fabrikate zur Anwen- 
dung vorgeschrieben ist. 
Zum Art. 24 des Vertrags. Zu den Nürnberger Waaren, welche, nach 
dem Belgischen Zolltarif, unter der Classe der „merceries“ begriffen find, werden, 
im Einverständnisse mit der Königlich Belgischen Regierung, gerechnet: 
a) alle Kinderspielwaaren, insoweit dieselben weder in ihren wesentlichen Theilen 
aus Gold over Silber bestehen, noch aus Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter 
oder feinem Steingut verfertigt sind; 
b) die gewöhnlichen Farben und Tusche in Täfelchen oder Büchsen; 
) die zum Fahren von Kinvern dienenden kleinen Wagen (auch Kaleschen); es 
mögen dieselben in Fevern oder Riemen hängen oder nicht, soweit sie lediglich 
dazu eingerichtet sind, mit der Hand oder am Arm gezogen zu werden; 
4) Kindersäbel und Kinderflinten, welche nur als Spielzeug dienen können, mit- 
bin Flinten nur, insofern fle nicht zum Feuergeben eingerichtet find; 
e) die kleinen, in Papier oder in Rahmen von weichem Holze eingefaßten soge- 
nannten Nürnberger Spiegel bis zu ungefähr 35 centimétres (11, 8. würt- 
tembergische Zoll) Höhe und von verhältnißmäßiger Breite;
	        
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