Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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s) die auf Glas gemalten Nürnberger Bilder, eingefaßt oder nicht; 
K) die kleinen, aus Papier, Holz und Glas zusammengesetzten oder verfertigten 
Waaren; und 
h) Schiefertafeln, mit oder ohne Rahmen. 
Unter „Modewaaren“ werden nach dem belgischen Jolltarif verstanden: 
a) Gestickte Zeuge, Mousseline, Batist, Gaze 2c., entweder in einzelnen, zu Da- 
menkleidern, Kragen, Cbemisets, Pelerinen, Hauben, Müten, Besätzen u. s. w. 
bestimmten Stucken, oder auch in ganzen Stücken, letzteren Falls, insofern das 
Muster der Sitickerei die Bestimmung zu vorgedachten Bekleidungs= und Putz- 
gegenständen erseben läßt, und die Zeuge nicht ellenweise verkauft werden 
können; 
b) Sbawyls (Umschlagtücher), Hals= und Taschentucher von Seide, Krepp, Wolle 
rc., welche nach dem Weben zestickt oder mit Franzen oder andern Verzie- 
rungen verseben worden sind. 
Stuttgart den 8. Marz 1845. Gärttner. 
Regulativ 
über das Verfahren bei Versendungen nach Belgien, in Beziehung auf welche 
die in dem Handele= und Schifffahrte-Vertrage vom l. September 1844 
vereinbarten Erleichterungen in Anspruch genommen werden. 
A. Versendungen von Wein, seidenen Waaren, Nürnberger Waaren x. 
8. 1. 
Werden, bei der Versendung nachstehend genannter vereinsländischer Erzeugnisse und 
Fabrikote, als: 
Weinc, 
seidene Waaren, 
Nürnberger Waaren, 
Modewaaren, 
Werkzeuge und Instrumente von Eisen und Stahl, 
baumwollene Waaren aller Art,
	        
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