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8. Versendungen von Wolle.
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8. 7.
Wird Wolle aus dem freien Verkehre des Zollvereins nach Belgien mit dem Anspruche
gesendet, daß davon nur der nach Art. 20 des Vertrages vom 1. September 1844 ermä-
ßigte Ausgangszoll von einem Reichsthaler pro Centner zur Erhebung komme, so bat der
Versender das hierauf gerichtete Verlangen in der dem Ausgangs-Zollamte oder dem zur
Erhebung des Ausgangszolls befugten Amte im Innern zu übergebenden Zoll-Deklaration
(+. 34 der Zollordnung) auszudrücken und zugleich in der letzteren den Namen, Stand und
Wohnort des Empfängers in Belgien anzugeben. In solchem Falle ist der Ausgangszoll
nur nach dem vertragsmäßig geringeren Satze zu entrichten, für den Differenz-Betrag
zwischen diesem und dem tarifmäßigen Zollsatze jedoch Sicherheit zu leisten. Daß und wie
letzteres geschehen sen, wire in der Zoll-Deklaration, außer der zu ertheilenden Quittung
über die Zoll-Entrichtung, von dem abfertigenden Amte bekundet, daher das dem Waaren-
führer zu behänvigende i-e der Deklaration zugleich als Deposttenschein dient.
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Erfolgt die Zollentrichtung bei dem Grenzzollamte, über welches die Wolle aus dem
Zollvereinsgebiete ausgeht, so bat das Amt in der Deklaration, vor deren Aushändigung
an den Waarenführer, den Ausgang der Wolle zu bescheinigen.
Hat die Zollentrichtung schon bei einem Amte im Innern Statt gefunden, so ist der
Waarenführer nach K. 35 der Zollordnung verpflichtet, seine Ladung, unter Vorlegung der
quittirten Deklaration, dem Grenzzollamte anzumelden, welches den Ausgang der Wolle in
der Deklaration bescheinigt und diese dem Waarenführer zurückgibt.
K. 9.
In Belgien wird der Eingang der Wolle über die Grenze von dem Grenzgollamte,
und deren Ankunft im Bestimmungsorte von dem daselbst befindlichen Zollamte oder, in
Ermanglung eines solchen, von der Communal-Bebörde in der mitgekommenen Deklaration
bescheinigt.
Diese Bescheinigung wird, falls der Empfänger der Wolle rin Fabrikant ist, dahin ertheilt:
„daß die Wolle wirklich in den Besitz des angemeldeten Empfängers gelangt und
von letzterem, seiner vor der Ortsbehörde abgegebenen schriftlichen Versicherung
zu Folge, für den Bedarf des Belgischen Gewerbefleißes angekauft worden sey.“
Ist die Wolle an einen Händler gelangt, so wird die zu ertbeilende Bescheinigung
dahin lauten:
„daß die Wolle wirklich in den Besitz des angemeldeten Empfängers gelangt und
von letzterem, seiner vor der Behörde abgegebenen schriftlichen Versicherung zu
Folge, für den Bedarf des Belgischen Genyebheizes bestimmt, so wie, daß jede
für den gedachten Empfänger eingegangene Sendung Wolle zum Conto ange-
geschrieben werde und ein Mißbrauch bisher nicht konstatirt worden sep.“
S. 10.
Sobald die mit diesen Bescheinigungen versehene Deklaration an dasjenige Amt im
Zollvereine, bei welchem, nach K. 7, Sicherheit bestellt worden, zurückgelangt, wird letztere
durch Erstattung des baar eingelegten Depositums oder durch Entlastung des Bürgen aufgehoben.
Stuttgart den 8. März 1845. Gärttner.