Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8  138.
11.  Gegenstände  der  ständischen  Berathung.

Die  Landesfürstlichen  Propositionen,  die  Anträge  der  Ab—
geordneten  und  die  eingegangenen  verfassungsmäßig  zulässigen
Bittschriften  bilden  die  Gegenstände  der  Verhandlungen!).  Von
allen  zur  Berathung  stehenden  Gegenständen  kommen  die  Landesfürstlichen
  Propositionen  zuerst  zum  Vortrage  und  zur  Berathung,
und  müssen,  insofern  nicht  zwischen  der  Landesregierung  und  den
Ständen  ein  anderes  vereinbart  wird,  in  der  Ordnung,  in
welcher  sie  vorgelegt  sind,  erledigt  werden?).

1)  Die  Vorlagen  der  Regierung  werden  seit  1848  bei  den  Beratungen
der  Landesversammlung  vertreten  durch  Mitglieder  des  Staatsministeriums
oder  durch  besondere  Regierungsbevollmächtigte.  Dem  Recht  der  Minister,
den  Verhandlungen  der  Landesversammlung  beizuwohnen,  entspricht  die  Pflicht
hierzu,  wenn  ihre  Anwesenheit  von  der  Landesversammlung  für  erforderlich  erachtet
  wird  (so  zuerst  die  Geschäftsordnung  von  1852,  §  33,  jetzt  G.-O.  von
1893,  §  31,  Abf.  2).

2)  Vorlagen  der  Regierung,  wie  Anträge  einzelner  Abgeordneten  müssen,
wenn  sie  auf  einem  Landtage  nicht  erledigt  worden  sind,  demnächst  von  neuem
eingebracht  werden,  gehen  also  nicht  als  anhängige  Sachen  auf  den  nächsten
Landtag  über  (Grundsatz  der  „Diskontinuität“  der  Sitzungsperioden).

8  139.
12.  Von  der  Beschlußnahme.
A.  Erforderliche  Zahl  der  Mitglieder.

Die  Ständeversammlung  kann  auf  Land=  und  Convocationstagen
  keinen  Beschluß  fassen,  wenn  nicht  mindestens  zwei  Dritttheile
  der  gesetzlichen  Zahl  ihrer  Mitglieder  anwesend  sind!).

1)  Der  Umstand,  daß  zur  Zeit  der  Abstimmung  verschiedene  Mandate
erledigt  sind,  hat  daher  auf  die  Berechnung  der  beschlußfähigen  Zahl  keinen
Einfluß.  —  Eine  Ausnahme  von  der  Vorschrift  des  §  139  ist  zugelassen  durch
den  §  50  der  Geschäftsordnung  von  1852  (jetzt:  G.-O.,  §  48)  in  der  Hinsicht,
daß  die  Über  Erinnerungen  gegen  das  Sitzungsprotokoll  zu  fassenden  Beschlüsse
schon  bei  Anwesenheit  der  Hälfte  der  Mitglieder  der  Landesversammlung  als
gültig  anzusehen  sind.

8  140.
B.  Regel.

Sie  faßt  über  die  zur  Berathung  und  Entscheidung  kommenden
  Angelegenheiten  den  Beschluß  nach  absoluter  Mehrheit  der
Stimmen:)).