Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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meindeverband  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  zur  Entscheidung  zu  bringen  und  diese  Ent—
scheidung  von  den  Behörden  des  Staats,  an  den  die  Orte  übergehen,  sodann  zu  vollziehen.
Art.  6.

Die  bis  zum  Uebergabe-Termin  verfallenden  Staats=  und  Körperschafts-Steuern  verbleiben
  den  betreffenden  Kassen  des  abtretenden  Staats  zum  ungehinderten  Einzug.  Auf  Anrufen
  soll  hlebei  von  den  Behörden  des  neuen  Staats  dieselbe  Unterstützung  und  Rechtshülfe
geleistet  werden,  wie  solche  bei  den  Staats=  und  Körperschafts-Forderungen  des  eigenen
Staats  eintritt.

Dagegen  hat  die  zum  Bezug  dieser  Abgaben  berechtigte  Kasse  des  bisherigen  Staats
auch  die  ihr  obliegenden  Zahlungen  bis  zum  Uebergabe-Termin  abzutragen.

Das  Gleiche  tritt  hinsichtlich  der  Brandschavens-Beiträge  und  Brandentschävigungen  mit
dem  betreffenden  Rechnungstermin  (nach  Art.  7)  ein.

Art.  7.

Mit  dem  der  gegenseitigen  Uebergabe  vder  Tauschgegenstände  zunächst  felgenden  Rechnungstermin
  der  Württembergischen  oder  Badischen  Brandkassen  =  Verwaltung  (I.  Juli  big
1.  Januar)  gehen  die  abgetretenen  Orte  ohne  Weiteres  in  die  Brandversicherungs-Gesellschaft
des  Staats,  welchem  sie  nunmehr  angehören,  mit  dem  bisherigen  Anschlag  über,  vorbehält.
lich  der  Modifkationen,  welche  in  der  Folge  nach  den  Gesetzen  dieses  Staats  werden  getrof.
fen  werden.  ·

Art.  8.

Die  von  den  Einwohnern  der  abgetretenen  Orte  vor  deren  Abtretung  vorgenommenen
Handlungen  und  die  daraus  entspringenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  sind  nach  den  bis,
her  daselbst  gültig  gewesenen  Gesetzen  zu  beurtheilen.

Art.  9.

Die  zur  Zeit  der  Uebergabe  anhängigen  Civil=  und  Criminal-Prozesse  aus  den  abge.
tretenen  Orten  werden  in  demjenigen  Staat,  bei  dessen  Behörden  sie  anhängig  waren,  in
der  gesetzlichen  Instanzenfolge  nach  den  zur  Zeit  der  Anhängigmachung  in  jenen  Orten  be.
standenen  Gesetzen  verhandelt  und  entschieden.  Der  Vollzug  dieser  Erkenntnisse  ist  Obliegen
heit  der  Behörden  des  andern  Staats.  Dasselbe  findet  auch  auf  die  zu  jener  Zeit  anhängi.
gen  Gantsachen  und  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  analoge  Anwendung.