Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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lichen Gewalt noch nicht entlassene Kinder, so können solche, ohne Rücksicht auf ihren 
zufälligen Geburtsort, in denjenigen Staat verwiesen werden, welcher bei ehelichen Kin- 
dern den Vater, bei unehelichen die Mutter zu übernehmen hat. Wenn aber die Mutter 
unebelicher unselbstständiger Kinder nicht mehr am Leben ist, und letztere bei ihrem Vater 
befindlich sind, so werden sie von vem Staate mit übernommen, welcher den Vater aufzuneh- 
men hat. 
Vorstehende Bestimmung bezieht sich allein auf den Fall, wenn unselbstständige Kinder 
zugleich mit ihren Eltern übernommen werden sollen, und nicht auf den Fall, wenn Kinder 
allein, obne ihre Eltern. sey es, daß diese nicht mehr am Leben sind oder aus sonstigen 
Gründen, aus dem einen Staate ausgewiesen werden sollen. Vielmehr gilt bei Kindern, 
welche allein, ohne Eltern, von dem einen in den andern Staat verwiesen werden wollen, 
wie bei allen übrigen Personen, mit Vorbehalt der Ausnahmen der K. 5 und 6, die allge- 
meine Regel, vaß dieselben nach ihren eigenen Verhältnissen, wie solche zur Zeit des von 
der einen Regierung an die andere gestellten Anstunens auf Uebernahme statt finden, zu be- 
urtheilen find. 
8. 7. 
Hat ein Unterthan durch irgend eine Handlung sich seiner nach Maßgabe des 8. 2. a. 
erworbenen Unterthans-Eigenschaft verlustig gemacht, ohne daß der andere Staat denselben 
nach den Bestimmungen der 88. 2, 3, 5 und 6 zu übernehmen verbunden ist, so kann der 
Staat, dessen Unterthan er früher war, der Beibehaltung oder Wiederannahme desselben 
sich nicht entziehen. 
8. 8. 
Hanolungsviener, Handwerkegesellen und Dienstboten, so wie Schäfer und Dorkthirten, 
welche obne eine eigene Wirthschaft zu haben, in Diensten stehen, ingleichen Zöglinge und 
Studirende, welche ver Erziehung oder des Unterrichts wegen irgendwo verweilen, können 
wegen dieses Ausenthalts, wenn derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte, nicht 
von dem einen Staate dem andern zugewiesen werden. Zeitpächter sind den hieroben be- 
nannten Individuen nur dann gleichzuachten, wenn sie nicht mit ihrem Hausftande sich an 
den Ort der Pachtung begeben haben.
	        
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