Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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5 . 24. 
Schwangere Gefangene. 
Wo es mit Sicherbeit geschehen kann, sind schwangere Untersuchunge-Gefangene zu Hal- 
tung des Wochenbettes in einer öffentlichen Entbindungs-Anstalt unterzubringen, im andern 
Falle aber über die Dauer des Wochenbettes im Gefängnisse zu belassen und dort nach den 
für kranke Gefangene gegebenen Vorschriften zu behanveln. 
g. 25. 
Religiöse Berathung der Gefangenen. 
Gefangene können auf ihr Verlangen von den am Gerichtssitze angestellten Geistlichen 
ihrer Confession, übrigens immer mit Vorwissen des Gerichts-Vorstandes, in religiöser Be. 
ziehung berathen werden. Findet sich kein Geistlicher der Confession in dem Orte, so kann 
auf Verlangen eines Untersuchungs-Gefangenen ein solcher zur religiösen Berathung des 
Letzteren von dem Gerichts-Vorstande berufen werden, wenn der Gefangene die Kosten der 
Reise des Geistlichen bestreitet, oder wenn die Haft schon mehrere Monate angedauert hat. 
Die vorhandenen Erbauungsbücher (K. 6) werden den Gefangenen zum Lesen mitge- 
theilt; auch hat ihnen der Gerichts-Vorstand anderweitige Bücher unverfänglichen Inhalts 
zuzulassen. 
Dritter Abschnitt. 
Vorschriften für den Gefangenwärter. 
i- 
Dienstpflicht im Allgemeinen. 
Dem Gefangenwärter liegt ob, die ihm anvertrauten Gefangenen sicher zu verwahren 
und vorschriftmäßig zu verpflegen, unerlaubten Verkehr zwischen denselben und mit Dritten 
möglichst zu verhüten, die Ordnung und Reinlichkeit in den Gefängnissen, so wie bezüglich 
der Gefängniß-Geräthschaften zu erhalten, auch die Gefangenenlisten rünktlich zu führen. 
In allen diesen Beziehungen hat er die Weisungen des Gerichts-Vorstanres genau zu 
befolgen; er darf sich ohne dessen Erlaubniß wever vom Gerichtssitze entfernen, noch sonst 
seinem Dienste entzieben. 
S. 27. 
Unterstützung im Dienste. 
Zu einzelnen häuslichen Verrichtungen in den Gefängnißräumen mag sich der Gefangen-
	        
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