Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

195 
ben. Eigenmächtige Gewalt gegen dieselben, sie wäre denn zu Abwendung augenblicklicher 
Gesahr nothwendig gewesen, würde strenge Strafe nach sich ziehen. (Strafproz. Ord. Art. 189.) 
K. 39. 
Verhinderung unerlaubten Verkehrs. 
Mit Ausnahme der Krankenbesuche des Gerichtsarztes und der Besuche der Geistlichen 
C(vergl. §. 2.5) darf der Gefangenwärter den Zutritt zu einem Gefangenen Niemand ohne 
besondere Erlaubniß des Gerichtsvorstandes gestatten, auch hat er, wenn eine solche ertheilt 
wird, die Befehle des Letzteren in Absicht auf die gestattete Dauer des Besuches, die biebei 
zu fübrende Aufsicht und dergleichen genau zu vollziehen. 
Anbelangend den schriftlichen Verkehr mit Dritten; so ist demselben bei Strafgefangenen 
in so lange, als der Gerichts-Vorstand nichts anderes bestimmt (vergl. §. 49), keinerlei Hin- 
derniß in den Weg zu legen; dagegen ist der Gefangenwärter streng dafür verantwortlich, 
daß Untersuchungs-Gefangene schriftliche Mittheilungen weder empfangen noch absenden, 
welche nicht von dem Gerichts-Vorstande oder auch dem Untersuchungs-Richter geprüft und 
für zulässig erkannt worden si nd. 
Ueberhaupt darf den Untersuchungs- Gefangenen keinerlei Schreibmaterial ohne besondere 
Erlaubniß des Gerichtsvorstandes zugelassen, auch denselben während der Bewegung im Freien 
(6.22) weder ein Verkehr mit anderen Personen, noch das Eingehen in anderne Gebäude 
gestattet werden. 
Auch die Kost oder einzelne Erquickungen, welche Untersuchungs- efengene von Dritten 
erhalten (8. 20), dürfen dieselben nur aus der Hand des Gefangenwärters empfangen, wel- 
cher vor der Abreichung sich zu vergewissern hat, daß nichts Unerlanbtes hiebei mit unterlaufe. 
Geld-Unterstützungen, welche Untersuchungs-Gefangenen zukommen, sind dem Gerichts- 
Vorstande zu übergeben. 
Zu Verbinderung unerlaubten Verkehrs nach außen hat sich der Gefangenwärter auch 
mit dem Polizeipersonal, so wie mit vertrauten, dem Gefängnisse nahe wohnenden Leuten ins 
Vernehmen zu setzen, um von Verdacht erregenden Wahrnehmungen verselben segleich Nach- 
richt zu erhalten. Sollten müßige und unberufene Menschen in der Nähe der Untersuchungs- 
Gefängnisse auf verdächtige Weise verweilen; so hat der Gerichtsdiener dieselben wegzuweifen. 
K. 40. 
Vorsicht gegen Ausbruchs -Versuche. 
Der Gefangenwärter ist streng dafür verantwortlich, daß alle Haupt= und Vorthüren 
ver Gefängnisse, desgleichen vie Ofenthürchen und diejenigen an den Kaminen und Nacht-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.