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ben. Eigenmächtige Gewalt gegen dieselben, sie wäre denn zu Abwendung augenblicklicher
Gesahr nothwendig gewesen, würde strenge Strafe nach sich ziehen. (Strafproz. Ord. Art. 189.)
K. 39.
Verhinderung unerlaubten Verkehrs.
Mit Ausnahme der Krankenbesuche des Gerichtsarztes und der Besuche der Geistlichen
C(vergl. §. 2.5) darf der Gefangenwärter den Zutritt zu einem Gefangenen Niemand ohne
besondere Erlaubniß des Gerichtsvorstandes gestatten, auch hat er, wenn eine solche ertheilt
wird, die Befehle des Letzteren in Absicht auf die gestattete Dauer des Besuches, die biebei
zu fübrende Aufsicht und dergleichen genau zu vollziehen.
Anbelangend den schriftlichen Verkehr mit Dritten; so ist demselben bei Strafgefangenen
in so lange, als der Gerichts-Vorstand nichts anderes bestimmt (vergl. §. 49), keinerlei Hin-
derniß in den Weg zu legen; dagegen ist der Gefangenwärter streng dafür verantwortlich,
daß Untersuchungs-Gefangene schriftliche Mittheilungen weder empfangen noch absenden,
welche nicht von dem Gerichts-Vorstande oder auch dem Untersuchungs-Richter geprüft und
für zulässig erkannt worden si nd.
Ueberhaupt darf den Untersuchungs- Gefangenen keinerlei Schreibmaterial ohne besondere
Erlaubniß des Gerichtsvorstandes zugelassen, auch denselben während der Bewegung im Freien
(6.22) weder ein Verkehr mit anderen Personen, noch das Eingehen in anderne Gebäude
gestattet werden.
Auch die Kost oder einzelne Erquickungen, welche Untersuchungs- efengene von Dritten
erhalten (8. 20), dürfen dieselben nur aus der Hand des Gefangenwärters empfangen, wel-
cher vor der Abreichung sich zu vergewissern hat, daß nichts Unerlanbtes hiebei mit unterlaufe.
Geld-Unterstützungen, welche Untersuchungs-Gefangenen zukommen, sind dem Gerichts-
Vorstande zu übergeben.
Zu Verbinderung unerlaubten Verkehrs nach außen hat sich der Gefangenwärter auch
mit dem Polizeipersonal, so wie mit vertrauten, dem Gefängnisse nahe wohnenden Leuten ins
Vernehmen zu setzen, um von Verdacht erregenden Wahrnehmungen verselben segleich Nach-
richt zu erhalten. Sollten müßige und unberufene Menschen in der Nähe der Untersuchungs-
Gefängnisse auf verdächtige Weise verweilen; so hat der Gerichtsdiener dieselben wegzuweifen.
K. 40.
Vorsicht gegen Ausbruchs -Versuche.
Der Gefangenwärter ist streng dafür verantwortlich, daß alle Haupt= und Vorthüren
ver Gefängnisse, desgleichen vie Ofenthürchen und diejenigen an den Kaminen und Nacht-