Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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I. in der Pferdezucht: « 
A. bei den Mutterstuten: 
a) als Hauptpreise für die drei besten Mutterstuten im Alter von 5—8 Jahren 
mit Fohlen: 
in 20—16—12 Württembergischen Fünfgulodenstücken in Gold; 
b) als Nachpreise für sechs Mutterstuten mit Fohlen, welche in der Preiswürdigkeit 
den unter a) gedachten Thieren am nächsten stehen: 
in ie 8 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold: 
B. bei den Zuchthengsten von Privat-Beschälhaltern: 
a) in drei Hauptpreisen von 20—16—12 Württembergischen Fünfguldenstücken in 
Gold; und 
b) in zehen Nachpreisen von je acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
II. in der Rindviehzucht: 
#) für die sechs besten zwei= und dreijährigen Zuchtstiere: 
in 10—8—6.43—2 Wuürttembergischen Fünfguldenstücken in Gold: 
b) für trachtige Kalbeln und für Kühe, deren Alter an den Zähnen noch deutlich zu 
erkennen ist (bis in ras vierte oder fünfte Jahr), trächtig oder mit einem Kalbe: 
in sechs Preisen zu 10 8 6 14.—3—2 Wuürttembergischen Fünfguldenftücken 
in Golo#: "„ " 
III. in der Schafzuchtt: 
für die drei besten feinwolligen vierschauflichen Widder: 
in §—1—2 Wärttembergischen Fünfguldenstücken in Golr: 
für die drei besten feinwolligen vierschauflichen Mutterschafe: 
in (1— 3.. 2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
IV. in der Schweine zucht: 
für die drei besten Eber: 
in 5?—2—.1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Golr: 
für die drei besten Mutterschweine: 
in 41—2—1 Württembergischen Fünfgulvenstücken in Gold.
	        
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